Abstimmungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | 1) Vor Freigabe der Ergebnisse gegenüber dem Auftraggeber zu einem Auftrag sind diese in einem Abstimmungsverfahren zu veröffentlichen. | ||
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+ | 2) Der Projektleiter führt eine Liste aller Teilnehmer an einem Abstimmungsverfahren. | ||
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+ | 3) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der HL7 Benutzergruppe. Juristische Personen müssen sich jeweils durch eine natürliche Person vertreten lassen, die dem Leiter des Projektbüros gegenüber namentlich schriftlich zu benennen ist. In der Teilnehmerliste wird lediglich der benannte Vertreter aufgenommen. Auf die Aufnahme in die Liste besteht ein Anspruch. Jeder in die Liste aufgenommene Teilnahmeberechtigte hat eine Stimme. | ||
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+ | 4) Mindestens 30 Tage vor Beginn des Abstimmungsverfahrens ist ein solches allen Teilnahmeberechtigten unter Nennung des Inhalts und der Fristen anzuzeigen (Ankündigungsphase). Mit Beginn der Ankündigungsphase bis zum Ende der Abstimmungsphase können sich die Teilnahmeberechtigten schriftlich bei dem Leiter des Projektbüros melden, wenn sie im Verfahren abstimmen wollen. | ||
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+ | 5) Nach Ablauf der Ankündigungsfrist beginnt das Abstimmungsverfahren mit den bis dahin beim Leiter des Projektbüros gemeldeten Teilnahmeberechtigten, wenn mindestens 5 Teilnehmer gemeldet sind. Der Leiter des Projektbüros leitet und koordiniert das Abstimmungsverfahren. Die Spezifikationen müssen allen gemeldeten Teilnahmeberechtigten in gleicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Die Dauer des Abstimmungsverfahrens wird vorab in der Ankündigungsphase bekannt gegeben, hängt vom Umfang des Abstimmungsmaterials ab und liegt im Ermessen des Leiters des Projektbüros. In dieser Zeit können die gemeldeten Teilnahmeberechtigten ihre Stimmen und Kommentare abgeben. Negative Stimmen müssen, um als solche gewertet zu werden, entsprechende sachlich kommentierende Stellungnahmen enthalten, positive Stimmen bzw. Enthaltungen können kommentiert werden. | ||
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+ | 6) Nach Ablauf des Abstimmungsverfahrens werden Stimmen und Kommentare vom Leiter des TCs zusammengefügt, wiederum kommentiert und von der Benutzergruppe veröffentlicht. Negative Kommentare müssen vom TC dabei als „angenommen“, „abgelehnt“ oder „nicht überzeugend“ gekennzeichnet und kommentiert werden. Zur Auflösung negativer Kommentare sind einvernehmliche Vereinbarungen zwischen dem Autor des Kommentars und dem Einreicher der Spezifikation anzustreben. Negative Stimmen oder Kommentare können bei Übereinstimmung der weiteren Vorgehensweise und verbunden mit der Verpflichtung der Änderung seitens des Eineichenden der Spezifikation zurückgezogen werden. Dies hat schriftlich gegenüber dem Leiter des Projektbüros zu erfolgen. Kann ein negativer Kommentar nicht einvernehmlich aufgelöst werden, entscheidet der Vorstand über die weitere Vorgehensweise. In jedem Fall ist ein nicht aufgelöster negativer Kommentar mit der Spezifikation zu veröffentlichen. | ||
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+ | 7) Abschließend werden den Teilnehmern des Abstimmungsverfahrens alle Kommentare und die im Verfahren vorgenommenen Änderungen der Spezifikation mitgeteilt. Wenn innerhalb einer vorab festgelegten Einspruchsfrist kein Widerspruch erfolgt, gelten die Änderungen als festgestellt. Der Widerspruch muss schriftlich begründet werden und darf sich nur auf die innerhalb des Abstimmungsverfahrens erfolgten Änderungen an der Spezifikation beziehen. Die Leitung des Projektbüros entscheidet über die Wirksamkeit des Widerspruchs. | ||
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+ | 8) Für die Abnahme einer Spezifikation sind 80 Prozent Ja-Stimmen von der Summe der eingegangenen Ja- und Nein-Stimmen der Teilnahmeberechtigten sowie eine Abgabe von mindestens 5 Stimmen notwendig. Als Stimmen zählen alle im Abstimmungsverfahren gem. §8 Ziff. 6 abgegebenen Ja-Stimmen, soweit der Stimmberechtigte nicht im Verfahren gem. §8 Ziff. 7 widersprochen hat sowie alle negativen Stimmen im Abstimmungsverfahren gem. §8 Ziff. 6, soweit der Stimmberechtigte nicht zusätzlich im Verfahren §8 Ziff. 7 widersprochen hat sowie alle abgegebenen Enthaltungen. Gehen weniger als 5 Stimmen ein, gilt die Spezifikation als abgelehnt und das Abstimmungsverfahren als beendet. Verliert ein gemeldeter Teilnahmeberechtigter während des Abstimmungsverfahrens die Teilnahmeberechtigung, gilt er als nicht gemeldet. | ||
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+ | 9) Festgestellte Definitionen und Kommunikationsszenarien werden von der Benutzergruppe angemessen veröffentlicht. | ||
==Voter ab März 2010 (aktuell)== | ==Voter ab März 2010 (aktuell)== |
Version vom 10. März 2010, 09:42 Uhr
Abstimmungsverfahren
§ 8 Abstimmungsverfahren zur Feststellung von abgestimmten Definitionen und Kommunikationsszenarien
1) Vor Freigabe der Ergebnisse gegenüber dem Auftraggeber zu einem Auftrag sind diese in einem Abstimmungsverfahren zu veröffentlichen.
2) Der Projektleiter führt eine Liste aller Teilnehmer an einem Abstimmungsverfahren.
3) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der HL7 Benutzergruppe. Juristische Personen müssen sich jeweils durch eine natürliche Person vertreten lassen, die dem Leiter des Projektbüros gegenüber namentlich schriftlich zu benennen ist. In der Teilnehmerliste wird lediglich der benannte Vertreter aufgenommen. Auf die Aufnahme in die Liste besteht ein Anspruch. Jeder in die Liste aufgenommene Teilnahmeberechtigte hat eine Stimme.
4) Mindestens 30 Tage vor Beginn des Abstimmungsverfahrens ist ein solches allen Teilnahmeberechtigten unter Nennung des Inhalts und der Fristen anzuzeigen (Ankündigungsphase). Mit Beginn der Ankündigungsphase bis zum Ende der Abstimmungsphase können sich die Teilnahmeberechtigten schriftlich bei dem Leiter des Projektbüros melden, wenn sie im Verfahren abstimmen wollen.
5) Nach Ablauf der Ankündigungsfrist beginnt das Abstimmungsverfahren mit den bis dahin beim Leiter des Projektbüros gemeldeten Teilnahmeberechtigten, wenn mindestens 5 Teilnehmer gemeldet sind. Der Leiter des Projektbüros leitet und koordiniert das Abstimmungsverfahren. Die Spezifikationen müssen allen gemeldeten Teilnahmeberechtigten in gleicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Die Dauer des Abstimmungsverfahrens wird vorab in der Ankündigungsphase bekannt gegeben, hängt vom Umfang des Abstimmungsmaterials ab und liegt im Ermessen des Leiters des Projektbüros. In dieser Zeit können die gemeldeten Teilnahmeberechtigten ihre Stimmen und Kommentare abgeben. Negative Stimmen müssen, um als solche gewertet zu werden, entsprechende sachlich kommentierende Stellungnahmen enthalten, positive Stimmen bzw. Enthaltungen können kommentiert werden.
6) Nach Ablauf des Abstimmungsverfahrens werden Stimmen und Kommentare vom Leiter des TCs zusammengefügt, wiederum kommentiert und von der Benutzergruppe veröffentlicht. Negative Kommentare müssen vom TC dabei als „angenommen“, „abgelehnt“ oder „nicht überzeugend“ gekennzeichnet und kommentiert werden. Zur Auflösung negativer Kommentare sind einvernehmliche Vereinbarungen zwischen dem Autor des Kommentars und dem Einreicher der Spezifikation anzustreben. Negative Stimmen oder Kommentare können bei Übereinstimmung der weiteren Vorgehensweise und verbunden mit der Verpflichtung der Änderung seitens des Eineichenden der Spezifikation zurückgezogen werden. Dies hat schriftlich gegenüber dem Leiter des Projektbüros zu erfolgen. Kann ein negativer Kommentar nicht einvernehmlich aufgelöst werden, entscheidet der Vorstand über die weitere Vorgehensweise. In jedem Fall ist ein nicht aufgelöster negativer Kommentar mit der Spezifikation zu veröffentlichen.
7) Abschließend werden den Teilnehmern des Abstimmungsverfahrens alle Kommentare und die im Verfahren vorgenommenen Änderungen der Spezifikation mitgeteilt. Wenn innerhalb einer vorab festgelegten Einspruchsfrist kein Widerspruch erfolgt, gelten die Änderungen als festgestellt. Der Widerspruch muss schriftlich begründet werden und darf sich nur auf die innerhalb des Abstimmungsverfahrens erfolgten Änderungen an der Spezifikation beziehen. Die Leitung des Projektbüros entscheidet über die Wirksamkeit des Widerspruchs.
8) Für die Abnahme einer Spezifikation sind 80 Prozent Ja-Stimmen von der Summe der eingegangenen Ja- und Nein-Stimmen der Teilnahmeberechtigten sowie eine Abgabe von mindestens 5 Stimmen notwendig. Als Stimmen zählen alle im Abstimmungsverfahren gem. §8 Ziff. 6 abgegebenen Ja-Stimmen, soweit der Stimmberechtigte nicht im Verfahren gem. §8 Ziff. 7 widersprochen hat sowie alle negativen Stimmen im Abstimmungsverfahren gem. §8 Ziff. 6, soweit der Stimmberechtigte nicht zusätzlich im Verfahren §8 Ziff. 7 widersprochen hat sowie alle abgegebenen Enthaltungen. Gehen weniger als 5 Stimmen ein, gilt die Spezifikation als abgelehnt und das Abstimmungsverfahren als beendet. Verliert ein gemeldeter Teilnahmeberechtigter während des Abstimmungsverfahrens die Teilnahmeberechtigung, gilt er als nicht gemeldet.
9) Festgestellte Definitionen und Kommunikationsszenarien werden von der Benutzergruppe angemessen veröffentlicht.
Voter ab März 2010 (aktuell)
- Bernd Blobel
- Christof Gessner
- Frank Oemig
- Christian Ohr
- Peter Scholz
- Sylvia Thun
- Jose Costa Teixeira
- Ivonne Schmidt
- Sander Jones
- Verena Bayer
Voter seit Oktober 2008
- Thomas Norgall
- Bernd Blobel
- Christof Gessner
- Frank Oemig
- Christian Ohr
- Peter Scholz
- Sylvia Thun