Infektionsschutzgesetz (IfSG): Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG, seltener: InfSchG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infekti…“) |
K (hat „Infektionsschutzgesetz“ nach „Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ verschoben) |
||
(4 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG, seltener: InfSchG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dabei ist unbeachtlich, welcher Art die Infektion ist und auf welchem Wege die Infektion erfolgen kann. Hingegen ist der Infektionsschutz für Tiere (Tierseuchengesetz) und Pflanzen (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) getrennt geregelt. | Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG, seltener: InfSchG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dabei ist unbeachtlich, welcher Art die Infektion ist und auf welchem Wege die Infektion erfolgen kann. Hingegen ist der Infektionsschutz für Tiere (Tierseuchengesetz) und Pflanzen (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) getrennt geregelt. | ||
+ | == Weblinks == | ||
[[Wikipedia:de:Infektionsschutzgesetz]] | [[Wikipedia:de:Infektionsschutzgesetz]] | ||
+ | |||
+ | [[Kategorie:Enzyklopädie]] | ||
+ | [[Kategorie:Abkürzungen|IfSG]] |
Aktuelle Version vom 11. Januar 2013, 14:56 Uhr
Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG, seltener: InfSchG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dabei ist unbeachtlich, welcher Art die Infektion ist und auf welchem Wege die Infektion erfolgen kann. Hingegen ist der Infektionsschutz für Tiere (Tierseuchengesetz) und Pflanzen (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) getrennt geregelt.