cdaefa Diskussion:Akteure und Rollen der EFA

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Change Log

19.01.14 Konkretisierung
Hinweis eingefügt, dass die Rechte der EFA-Teilnehmer auch für verteilte Fallakten unverändert bestehen.

Kommentierung

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ti included Auun.01.02 : EFA-Teilnehmer Unter Fallaktenmanager wird zuerst davon gesprochen, dass der Fallaktenmanager Berechtigungen auf eine Fallakte hat. Im gleichen Abschnitt wird über "verwaiste" Fallakten gesprochen, die keine aktuell gültige Berechtigung mehr ausweisen. Diese verwaisten Fallakten sollen automatisch dem zuständigen Fallaktenmanager "zugeordnet werden". Nach meinem Verständnis ist dies als eine Fallback Regelung für fehlerhaft geführte Fallakten zu verstehen. Es wird aber nur der Fall adressiert, in dem die Berechtigungen der EFA-Teilnehmer fehlen oder abgelaufen sind, ohne dass die Fallakte gelöscht/archiviert wurde, wobei die Berechtigung des Fallaktenmanagers (vor allem wer der zuständige Fallaktenmanager ist) vorhanden ist. Ich würde mir eine Klarstellung wünschen, die es dem Aktenbetreiber ermöglicht einen "Default-Fallaktenmanager" zu definieren, dem über einen ordentlich dokumentierten Prozess die Berechtigung auf eine verwaiste Fallakte erteilt werden kann, wenn der ordentliche Fallaktenmanager nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. (ti, 28.05.2013) Die Rolle des Fallaktenmanagers wird nun in einem eigenen Abschnitt beschrieben, um diesen stärker von den "normalen" Teilnehmern abzugrenzen. Der Passus mit der "verwaisten" Akte wurde gestrichen und die Rolle des Fallaktenmanagers als fach- und verfahrensverantwortliche Person deutlicher herausgestellt. Die Implikationen dieser Rolle auf die Einwilligungserklärungen und das Berechtigungsmanagement wurden explizit hervorgehoben. (jc, 26.07.2013) Der Kommentar spricht eine missverständliche Darstellung in der Spezifikation an, die auch bereits in der EFA Version 1.2 enthalten war: Einerseits wird gefordert, dass die Rolle des Fallaktenmanagers für jede Fallakte besetzt ist, andererseits scheinen aber auch verwaise Akten ohne zugriffsberechtigten Nutzer möglich zu sein. Das Missverständnis entsteht dadurch, dass der Fallaktenmanager nicht - wie z.B. Behandlungsteilnehmer - per Einwilligung vom Patienten bestimmt wird, sondern für jede EFA aus den vorab erfolgten fachlich-organisatorischen Setzungen heraus festgelegt ist. Dies ist wichtig, da der Fallaktenmanager gegenüber den EFA-Teilnehmern bestimmte Rechte besitzt, die über die vertragliche Bindung zwischen den Teilnehmern (bzw, zwischen Teilnehmer und Provider) abgesichert sein müssen und vom Patienten auch nicht ausgehebelt werden können. (jc, 25.07.2013)

Namenskürzel

jc
Dr. Jörg Caumanns, Fraunhofer FOKUS
joerg.caumanns@fokus.fraunhofer.de
ti
Tarik Idris, InterComponentWare AG
tarik.idris@icw.de