Die EFA als zweckgebundene Akte

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Version vom 12. März 2013, 10:17 Uhr


Die elektronische Fallakte (EFA) ist eine Plattform, über die für verschiedene Ärzte eine einheitliche Sicht auf im Rahmen einer gemeinsamen Behandlung erstellte und genutzte Dokumente hergestellt werden kann. Eine durch die EFA zu unterstützende Behandlung wird dazu zunächst bei einem sog. EFA Provider registriert. Diese Registrierung umfasst insbesondere die Benennung der vom Patienten zur Nutzung der EFA berechtigten Ärzte und Einrichtungen, für die der EFA-Provider entsprechende Zugriffsrechte einrichtet. Berechtigte Ärzte können anschließend in ihren Systemen erstellte und gespeicherte Behandlungsdokumente an der für den Patienten eingerichteten Fallakte registrieren bzw. hinterlegen, wodurch diese Dokumente auch für alle anderen an der Behandlung beteiligten Ärzte sichtbar und abrufbar werden.

Der »medizinische Fall«

Ausgangspunkt einer Fallakte ist immer die medizinische Behandlung eines Patienten, welche je nach Phase eine konkrete Zusammenarbeit mehrerer medizinischer Leistungserbringer erfordert. Dies können z. B. der Hausarzt des Patienten, ein Facharzt, eine Fachabteilung eines Krankenhauses und eine Reha-Einrichtung sein. Die besonderen Charakteristika der durch die EFA abbildbaren Behandlungsphase können dabei wie folgt zusammengefasst werden:

  • Es besteht ein Erfordernis der unmittelbaren Kommunikation von medizinischen Daten zwischen den in die Behandlung eingebundenen Leistungserbringern, d. h. mittels einer EFA wird vorrangig über den Patienten und nicht mit dem Patienten kommuniziert.
  • Es existieren prüfbare Kriterien, die das zu erreichende Ziel der unterstützten Behandlungsphase – und damit das Schließen der Fallakte – markieren. Das Ziel der jeweiligen Phase muss dabei nicht zwingend die vollständige Genesung des Patienten implizieren, sondern bedeutet lediglich, dass kein Erfordernis einer engen Abstimmung und unmittelbaren Datenkommunikation zwischen verschiedenen Einrichtungen mehr besteht.
  • Der Kreis der Behandler, der über die Fallakte Daten austauscht und die Behandlungsereignisse dokumentiert, ist zu jeder Zeit abschließend benennbar. Er umfasst die Personen, die in der aktuellen Behandlungsphase in die Behandlung eingebunden sind bzw. die Behandlung in einer definierten Rolle begleiten (z. B. als Fallmanager oder Qualitätsbeauftragter).

Wesentlich bei der Festlegung einer Fallakte ist der Behandlungsgrund, der für die intersektorale Kommunikation zwischen mitbehandelnden Organisationen als zentral erachtet werden soll. Dabei wird dieser Grund in der Regel mittels einer zentralen ICD oder mittels einer zwischen Organisationen vereinbarten Regelung beschrieben. Bei der Festlegung des Grundes der gemeinsamen Behandlungsphase ist es von geringer Relevanz, ob dieser eine einzelne oder mehrere, die Behandlung wechselseitig beeinflussende Diagnosen zugrunde liegen,.

Zentral ist vielmehr das klare Erfordernis für die Kommunikation zwischen Ärzten und die definierte Zweckbindung der Dokumentationsinhalte. (Benennung des Ziels und der Teilnehmer der Behandlung, der erwarteten Dauer des Kommunikationsbedarfs und des Kommunikationsumfanges.)

Eine solche kooperative Behandlungsphase mit dem Erfordernis einer gemeinsamen, zweckbezogenen Dokumentation wird in den technischen Spezifikationen der EFA als »medizinischer Fall« bezeichnet, der inhaltlich den medizinischen Kommunikationsbedarf zwischen mitbehandelnden Organisationen festlegt.

Hintergrund: Zweckbindung und Patientenhoheit

Aus den Anforderungen des Datenschutzes und dem Streben nach einer vertrauensvollen Zusammenarbeit von Arzt und Patient heraus ist eine möglichst starke Rolle des Patienten in Bezug auf die Steuerung der Nutzung seiner medizinischen Daten anzustreben. Diese Rolle kann dabei unterschiedlich in der Interaktion von Arzt und Patient manifestiert werden, wobei die Herstellung einer starken Zweckbindung und die Autorisierung von Einzeltransaktionen zwei Strategien an den Enden des denkbaren Spektrums darstellen:

  • Eine enge Zweckbindung schafft Transparenz und ermöglicht eine praktikable Patientenhoheit ohne Notwendigkeit einer vollständigen Datenhoheit des Patienten. Die informationelle Selbstbestimmung wird durch die Einwilligung in den Zweck und durch Transparenz bei der datensparsamen Durchsetzung des Zwecks gewahrt. Durch eine patientenbestimmte Belegung von Rollen mit Personen/Organisationen wird eine Intervenierbarkeit des Patienten hergestellt, indem die Berechtigungen jederzeit die Nutzungsanforderungen der vom Patienten als sein Behandlungsteam bestimmten Personen und Organisationen abbilden. Technische Sicherheitsmaßnahmen einer zweckgebundenen Akte dienen vorrangig zur Absicherung der Zweckbindung.
  • Eine starke Patientenhoheit erlaubt dem Patienten die Zweckbestimmung jeder einzelnen Verarbeitung seiner Daten. Intervenierbarkeit und Selbstbestimmung werden hierbei durch die vollständige Datenhoheit des Patienten abgesichert, wozu auch eine praktikable und diskriminierungsfreie Umsetzung des Rechts auf Verweigerung gehört. Technische Sicherheitsmaßnahmen einer Akte in Patientenhoheit zielen vorrangig auf die Absicherung der Datenhoheit des Patienten ab, d.h. stellen sicher, dass jede Einzeltransaktion durch den Patienten autorisiert ist.

Die EFA ist eine Akte mit enger Zweckbindung. Die damit einher gehenden Anforderungen an das abzusichernde Zusammenspiel von Arzt und Patient werden in der Stellungnahme der Landesdatenschützer zum Datenschutzkonzept der EFA v1.2 beschrieben:

Anders als die einrichtungsübergreifende elektronische Patientenakte (ePA), die eine Art Vorratsdatenspeicherung für in der Regel noch nicht eingetretene Behandlungsfälle darstellt und damit datenschutzrechtliche Fragen zur Sicherstellung der Zweckbindung aufwirft, wird die eFA für konkrete Behandlungsfälle angelegt, womit eine enge Zweckbindung für die eFA definiert wird.

In die gemeinsame Fallakte werden nur für die aktuelle Behandlung erforderliche Informationen eingestellt. Mit seiner Einwilligung autorisiert der Patient den von ihm bestimmten Leistungserbringer, zur Durchführung der Behandlung auf den gesamten Inhalt der gemeinsamen Fallakte zuzugreifen. Er hat nicht das Recht, den Zugriff auf einzelne Dokumente auszuschließen. Der Patient hat jedoch das Recht, seine Einwilligung zu widerrufen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, darf kein Leistungserbringer mehr auf die Fallakte zugreifen.