Akteure und Rollen der EFA

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(Teildokument von CDA für die elektronische Fallakte)
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K (Gesundheitseinrichtung (Institution) {Auun.01.03})
K (Datenerhebende Stellen und Datenverantwortliche Stellen {Auun.01.05})
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Ein Fachdienstanbieter stellt einen (zugelassenen) Fachdienst zur Verfügung, den Leistungserbringer auf der Grundlage einer freiwilligen, informierten Einwilligung des Patienten zum Austausch medizinischer Daten nutzen. Bei dem angebotenen Fachdienst kann es sich um die Fallakte oder einen anderen Gesundheitsdatendienst handeln. Ein Fachdienstanbieter für die Fallakte (Fallaktendienstanbieter) richtet für den Versicherten die Fallakte ein und verwaltet die Fallakte sowie die vom Versicherten erteilten Berechtigungen. Er stellt auch einen expliziten Ansprechpartner für Datenschutzfragen des Versicherten.
 
Ein Fachdienstanbieter stellt einen (zugelassenen) Fachdienst zur Verfügung, den Leistungserbringer auf der Grundlage einer freiwilligen, informierten Einwilligung des Patienten zum Austausch medizinischer Daten nutzen. Bei dem angebotenen Fachdienst kann es sich um die Fallakte oder einen anderen Gesundheitsdatendienst handeln. Ein Fachdienstanbieter für die Fallakte (Fallaktendienstanbieter) richtet für den Versicherten die Fallakte ein und verwaltet die Fallakte sowie die vom Versicherten erteilten Berechtigungen. Er stellt auch einen expliziten Ansprechpartner für Datenschutzfragen des Versicherten.
  
=== Datenerhebende Stellen und Datenverantwortliche Stellen {Auun.01.05} ===
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=== Datenerhebende und datenverantwortliche Stellen {Auun.01.05} ===
  
Im Normalfall wird eine elektronische Fallakte von einem niedergelassenen (Fach-)Arzt oder von einem Krankenhaus im Rahmen eines bestehenden Behandlungsvertrages eröffnet. Ein [[cdaefa:EFA_Provider|eFA-Peer]] wird immer von einem Provider (Betreiber) betrieben, wobei es sich dabei im Regelfall um ein Krankenhaus handelt. Datenhaltende und somit auch datenverantwortliche Stelle ist hierbei der Provider des für die Eröffnung der Fallakte verwendeten Dienstes. Dieser wird explizit auf der Einwilligung genannt.
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Im Normalfall wird eine elektronische Fallakte von einem niedergelassenen (Fach-)Arzt oder von einem Krankenhaus im Rahmen eines bestehenden Behandlungsvertrages eröffnet. Ein [[cdaefa:EFA_Provider|EFA-Peer]] wird immer von einem Provider (Betreiber) betrieben, wobei es sich dabei im Regelfall um ein Krankenhaus handelt. Datenhaltende und somit auch datenverantwortliche Stelle ist hierbei der Provider des für die Eröffnung der Fallakte verwendeten Dienstes. Dieser wird explizit auf der Einwilligung genannt.
  
 
Sofern ein Krankenhaus im Kontext einer Fallakte sowohl als EFA-Teilnehmer als auch als [[cdaefa:EFA_Provider|EFA-Provider]] agiert, sind die von diesem Teilnehmer bereitgestellten medizinischen Daten innerhalb einer Fallakte im Regelfall lediglich Verweise (Referenzen) auf die in den Primärsystemen abgelegten medizinischen Daten, weshalb die fachliche und datenschutzrechtliche Verantwortung für die medizinischen Daten bei den jeweiligen originären Erstellern verbleibt.  
 
Sofern ein Krankenhaus im Kontext einer Fallakte sowohl als EFA-Teilnehmer als auch als [[cdaefa:EFA_Provider|EFA-Provider]] agiert, sind die von diesem Teilnehmer bereitgestellten medizinischen Daten innerhalb einer Fallakte im Regelfall lediglich Verweise (Referenzen) auf die in den Primärsystemen abgelegten medizinischen Daten, weshalb die fachliche und datenschutzrechtliche Verantwortung für die medizinischen Daten bei den jeweiligen originären Erstellern verbleibt.  
  
In der Praxis muss jedoch davon ausgegangen werden, dass ein niedergelassener (Fach-)Arzt nur in Ausnahmefällen über die notwendige technische Infrastruktur verfügt, welches die strengen Anforderungen des eFA-Systems erfüllt. Deshalb werden in diesem Fall die medizinischen Daten über ein Portalsystem an einen Drittanbieter (z.B. eFA-Zwischenspeicher bei einem EFA-Provider) übertragen, dort gespeichert und zugreifbar gemacht. In diesem Falle handelt es sich um eine Auftragsdatenverwaltung. Der niedergelassene Arzt muss deshalb bei der Nutzung eines Drittanbieters als eFA-Provider zusätzlich zur Einwilligung zur Nutzung der eFA auch eine Einwilligung zu dieser Auftragsdatenverarbeitung erfragen.
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In der Praxis muss jedoch davon ausgegangen werden, dass ein niedergelassener (Fach-)Arzt nur in Ausnahmefällen über die notwendige technische Infrastruktur verfügt, welches die strengen Anforderungen des eFA-Systems erfüllt. Deshalb werden in diesem Fall die medizinischen Daten über ein Portalsystem an einen Drittanbieter (z.B. EFA-Zwischenspeicher bei einem EFA-Provider) übertragen, dort gespeichert und zugreifbar gemacht. In diesem Falle handelt es sich um eine Auftragsdatenverarbeitung. Der niedergelassene Arzt muss deshalb bei der Nutzung eines Drittanbieters als EFA-Provider zusätzlich zur Einwilligung zur Nutzung der EFA auch eine Einwilligung zu dieser Auftragsdatenverarbeitung erfragen.
  
 
Datenverantwortliche Stelle ist in beiden Szenarien die Daten erhebende Stelle, also der niedergelassene Arzt oder das Krankenhaus. Sollte der niedergelassene Arzt, wie oben beschrieben, die medizinischen Daten an einen Drittanbieter ausliefern, so erfolgt dies im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung nach §11 BDSG. Dabei verbleibt die Verantwortung für eine auftragsgemäße und gesetzeskonforme Verarbeitung der Daten durch den Auftragnehmer beim beauftragenden Arzt [nach: §§5, 9, 11 BDSG]. Beachtenswert hierbei ist es jedoch, dass in bestimmten Bundesländern eine Datenoffenbarung bei der Datenverarbeitung im Auftrag untersagt ist und demnach zusätzliche Maßnahmen getroffen werden müssen, sobald Daten an einen Zwischenspeicher kommuniziert werden sollen.
 
Datenverantwortliche Stelle ist in beiden Szenarien die Daten erhebende Stelle, also der niedergelassene Arzt oder das Krankenhaus. Sollte der niedergelassene Arzt, wie oben beschrieben, die medizinischen Daten an einen Drittanbieter ausliefern, so erfolgt dies im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung nach §11 BDSG. Dabei verbleibt die Verantwortung für eine auftragsgemäße und gesetzeskonforme Verarbeitung der Daten durch den Auftragnehmer beim beauftragenden Arzt [nach: §§5, 9, 11 BDSG]. Beachtenswert hierbei ist es jedoch, dass in bestimmten Bundesländern eine Datenoffenbarung bei der Datenverarbeitung im Auftrag untersagt ist und demnach zusätzliche Maßnahmen getroffen werden müssen, sobald Daten an einen Zwischenspeicher kommuniziert werden sollen.

Version vom 8. April 2013, 12:34 Uhr

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Akteure {Auun.01}

In die Nutzung der elektronischen Fallakte sind folgende Akteure einbezogen:

Patient (Versicherter) {Auun.01.01}

Der Bürger tritt bei der EFA explizit in der Rolle des "Patienten" auf (und nicht als "Versicherter"), da sich hieran wesentliche Grundsatzentscheidungen für Umsetzung und Nutzung der EFA knüpfen:

  • es liegt eine Erkrankung vor, aus der heraus sich der Zweck der EFA-Nutzung ergibt. Übergeordneter und vorrangiger Zweck ist dabei immer, die Effizienz und Qualität der Prozesse zur Verbesserung des Zustands des Patienten durch den Einsatz einer Fallakte zu steigern.
  • der Betroffene ist auf die behandelnden Ärzte angewiesen und muss deren Entscheidungen und Handlungen in einem guten Maße vertrauen. Insbesondere muss er den behandelnden Ärzten auch vertrauen, dass diese sorgfältig mit seinen Gesundheitsdaten umgehen - unabhängig davon, ob es sich um Daten auf Papier oder in einer elektronischen Akte handelt.

Der Patient entscheidet darüber, ob im Zusammenhang mit seiner Behandlung eine Fallakte angelegt wird und erteilt die Berechtigungen für die Nutzung seiner Fallakte. Er kann die entsprechenden Einwilligungen jederzeit zurücknehmen. Die konkrete fachliche Ausgestaltung der Zweckbindung und Nutzung der Fallakte obliegt den behandelnden Ärzten.

EFA-Teilnehmer (Heilberufler) {Auun.01.02}

Der Patient legt die an seiner Behandlung teilnehmenden Akteure fest und berechtigt diese zur Teilnahme an einer zur Unterstützung der Behandlung aufgesetzten elektronischen Fallakte. EFA-Teilnehmer sind damit üblicherweise alle in die Behandlung einbezogenen Ärzte (Heilberufsausweis-Inhaber) sowie das nicht-ärztliche medizinische Fachpersonal (z. B. Pflegekräfte), das in die Behandlung und Dokumentation (als Gehilfen der Ärzte) einbezogen ist. Die Verantwortung für den Inhalt der Fallakte liegt bei den teilnehmenden Ärzten, wobei jeder Arzt die Richtigkeit und Vollständigkeit der aus seinem Zuständigkeitsbereich heraus in die Akte eingestellten Daten sicherstellen muss.

Gesundheitseinrichtung (Institution) {Auun.01.03}

Im Kontext der Fallakte wird der Akteur "Heilberufler" üblicherweise als Rolleninhaber innerhalb einer Institution betrachtet, in der er als Arzt oder Gehilfe seine Berechtigung zur Nutzung der Fallakte aus seiner Mitwirkung an der Behandlung des Versicherten begründen kann. Dabei kann der Versicherte die Berechtigung an weitere Voraussetzungen gebunden haben, z. B. an die Zugehörigkeit zur behandelnden Fachabteilung im Krankenhaus.

Die Erteilung einer Berechtigung an eine Institution ist jedoch in jedem Fall an die Voraussetzung gebunden, dass den innerhalb der berechtigten Institution tätigen Heilberuflern ausschließlich im Rahmen ihrer Beteiligung an der Behandlung eine Nutzung ermöglicht wird und eine Nutzung durch nicht in die Behandlung einbezogene Personen in der Einrichtung technisch oder organisatorisch verhindert wird.

Fallaktendienstanbieter (EFA Provider) {Auun.01.04}

Ein Fachdienstanbieter stellt einen (zugelassenen) Fachdienst zur Verfügung, den Leistungserbringer auf der Grundlage einer freiwilligen, informierten Einwilligung des Patienten zum Austausch medizinischer Daten nutzen. Bei dem angebotenen Fachdienst kann es sich um die Fallakte oder einen anderen Gesundheitsdatendienst handeln. Ein Fachdienstanbieter für die Fallakte (Fallaktendienstanbieter) richtet für den Versicherten die Fallakte ein und verwaltet die Fallakte sowie die vom Versicherten erteilten Berechtigungen. Er stellt auch einen expliziten Ansprechpartner für Datenschutzfragen des Versicherten.

Datenerhebende und datenverantwortliche Stellen {Auun.01.05}

Im Normalfall wird eine elektronische Fallakte von einem niedergelassenen (Fach-)Arzt oder von einem Krankenhaus im Rahmen eines bestehenden Behandlungsvertrages eröffnet. Ein EFA-Peer wird immer von einem Provider (Betreiber) betrieben, wobei es sich dabei im Regelfall um ein Krankenhaus handelt. Datenhaltende und somit auch datenverantwortliche Stelle ist hierbei der Provider des für die Eröffnung der Fallakte verwendeten Dienstes. Dieser wird explizit auf der Einwilligung genannt.

Sofern ein Krankenhaus im Kontext einer Fallakte sowohl als EFA-Teilnehmer als auch als EFA-Provider agiert, sind die von diesem Teilnehmer bereitgestellten medizinischen Daten innerhalb einer Fallakte im Regelfall lediglich Verweise (Referenzen) auf die in den Primärsystemen abgelegten medizinischen Daten, weshalb die fachliche und datenschutzrechtliche Verantwortung für die medizinischen Daten bei den jeweiligen originären Erstellern verbleibt.

In der Praxis muss jedoch davon ausgegangen werden, dass ein niedergelassener (Fach-)Arzt nur in Ausnahmefällen über die notwendige technische Infrastruktur verfügt, welches die strengen Anforderungen des eFA-Systems erfüllt. Deshalb werden in diesem Fall die medizinischen Daten über ein Portalsystem an einen Drittanbieter (z.B. EFA-Zwischenspeicher bei einem EFA-Provider) übertragen, dort gespeichert und zugreifbar gemacht. In diesem Falle handelt es sich um eine Auftragsdatenverarbeitung. Der niedergelassene Arzt muss deshalb bei der Nutzung eines Drittanbieters als EFA-Provider zusätzlich zur Einwilligung zur Nutzung der EFA auch eine Einwilligung zu dieser Auftragsdatenverarbeitung erfragen.

Datenverantwortliche Stelle ist in beiden Szenarien die Daten erhebende Stelle, also der niedergelassene Arzt oder das Krankenhaus. Sollte der niedergelassene Arzt, wie oben beschrieben, die medizinischen Daten an einen Drittanbieter ausliefern, so erfolgt dies im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung nach §11 BDSG. Dabei verbleibt die Verantwortung für eine auftragsgemäße und gesetzeskonforme Verarbeitung der Daten durch den Auftragnehmer beim beauftragenden Arzt [nach: §§5, 9, 11 BDSG]. Beachtenswert hierbei ist es jedoch, dass in bestimmten Bundesländern eine Datenoffenbarung bei der Datenverarbeitung im Auftrag untersagt ist und demnach zusätzliche Maßnahmen getroffen werden müssen, sobald Daten an einen Zwischenspeicher kommuniziert werden sollen.

Referenzen und Querverweise