V2pay:Pseudoziffern: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Hl7wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „==Pseudo-Ziffern zur Abrechnung== Bei der Abrechnung mit der KV werden Pseudoziffern zur Kennzeichnung des Einzugs der Praxisgebühr übermittelt. {| class="hl7t…“)
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 1. Oktober 2012, 12:13 Uhr

Pseudo-Ziffern zur Abrechnung

Bei der Abrechnung mit der KV werden Pseudoziffern zur Kennzeichnung des Einzugs der Praxisgebühr übermittelt.

Katalog Ziffer Bedeutung
EBM2000plus 80032 Keine Erhebung der Praxisgebühr, da die Befreiung von allen Zuzahlungen nachgewiesen worden ist (Bescheinigung nach § 62 Abs. 1 SGB V oder vollständige Befreiung von allen Zuzahlungen nach § 65a Abs. 2 SGB V)
80033 Keine Erhebung der Praxisgebühr, da eine Quittung über die bereits gezahlte Praxisgebühr aufgrund einer

- Erstinanspruchnahme eines Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, - Erstinanspruchnahme eines Leistungserbringers im Rahmen der ambulanten Behandlung in einem Krankenhaus oder - Inanspruchnahme eines Vertreters nach § 18 Abs. 7 BMV-Ä bzw. § 21 Abs.7 EKV vorgelegt und entwertet wurde

80033N Keine Erhebung der Praxisgebühr, da Wiederholungskontakt im Notfalldienst. Eine Quittung (Muster 99a) über die bereits gezahlte Praxisgebühr aufgrund einer Erstinanspruchnahme im Notfall oder im organisierten Notfalldienst wurde vorgelegt und entwertet.
80040 Keine Erhebung der Praxisgebühr,

- da Kassenwechsel des Patienten im laufenden Quartal - da Widerruf der Kostenerstattung gemäß § 13 SGB V durch den Patienten im laufenden Quartal (Nachweis der Krankenkasse hat vorgelegen) - da Vertretung in der Schwangerenvorsoge - da die Befreiung von der Praxisgebühr, jedoch nicht von allen anderen Zuzahlungen, nachgewiesen worden ist

80044 Patient hat nach schriftlicher Zahlungsaufforderung bisher die Praxisgebühr nicht geleistet, gesetzte Frist ist abgelaufen
80045 Patient hat nach schriftlicher Zahlungsaufforderung bisher die Praxisgebühr nicht geleistet, gesetzte Frist ist nicht abgelaufen
80046 Portokosten für eine schriftliche Zahlungsaufforderung
80047 Zahlungsaufforderung nicht zustellbar
  1. Pseudotarifziffern zur Kennzeichnung der Praxigebühr


Hausarztzentrierte Versorgung mit den Ersatzkassen im Einzugsgebiet der KV Nordrhein

Hier: Bonus Alle Ersatzkassen – ausgenommen die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) – gewähren einen Bonus für den Patienten in Form der Praxisgebührenbefreiung für die Dauer der Teilnahme am Hausarztvertrag. Sofern der Patient vor dem Entschluss zur Teilnahme bereits die Praxisgebühr entrichtet haben sollte, wird eine Erstattung durch die Arztpraxis nicht vorgenommen. Als Kennzeichen für die Befreiung von der Praxisgebühr ist die Symbolziffer 80040H im Rahmen der Abrechnung anzugeben.

Symbol-Nummern zum Handling der Praxisgebühr in der KVNO Ab dem 1. April 2005 sind die Symbol-Nummern zur Praxisgebühr 5-stellig, ggf. mit angehängter Buchstabenkennung, mit Ausnahme der Symbol-Nummern 80030 und 80030N von der Praxis/dem Arzt auf dem Abrechnungsbeleg einzutragen.

Symbol-nummer Bedeutung/Sachverhalt
80030 Kennzeichnung des Falles, für den in der Honorarabrechnung des Leistungserbringers ein Abzug der Zuzahlung erfolgt. Die Symbol-Nummer wird von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zugesetzt.
80030N Optionale Kennzeichnung des Falles bei Inanspruchnahme im Notfall bzw. organisierten Notfalldienst, für den in der Honorarabrechnung des Leistungserbringers ein Abzug der Zuzahlung erfolgt. Die Symbol-Nummer wird von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zugesetzt.
80030V Es handelt sich um eine Überweisung aus dem Vorquartal. Die Symbol-Nummer 80030V ist von dem Überweisungsnehmer einzutragen, wenn die Praxisgebühr im aktuellen Quartal von ihm erhoben wurde.
80031 Kennzeichnung für einen Überweisungsschein (Symbolnummer wird von der KV zugesetzt. Psychologische Psychotherapeuten, die mit ihrer Abrechnungssoftware keinen Überweisungsfall erzeugen können, kennzeichnen den Originalschein durch Zusetzung der Symbolnummer 80031, wenn der Versicherte mit einer Überweisung eines Vertragsarztes erscheint
80032 Keine Erhebung von der Praxisgebühr, da die Befreiung von allen Zuzahlungen nachgewiesen worden ist (Bescheinigung nach § 62 Abs. 1 SGB V oder vollständige Befreiung von allen Zuzahlungen nach § 65a Abs. 2 SGB V). Die Symbol-Nummer ist von der Praxis/dem Arzt einzutragen.
80033 Keine Erhebung der Praxisgebühr, da eine Quittung über die bereits gezahlte Praxisgebühr aufgrund einer
  • Erstinanspruchnahme eines psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
  • Erstinanspruchnahme eines Leistungserbringers im Rahmen der ambulanten Behandlung in einem Krankenhaus oder
  • Inanspruchnahme eines Vertreters nach § 18 Abs. 7 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 7 EKV vorgelegt und entwertet wurde.
    Die Symbol-Nummer ist von der Praxis/dem Arzt einzutragen.
80033N Keine Erhebung der Praxisgebühr, da eine Quittung über die bereits gezahlte Praxisgebühr aufgrund einer Erstinanspruchnahme eines Leistungserbringers im Notdienst oder im organisierten Notfalldienst vorgelegt und entwertet wurde.
Die Symbol-Nummer ist von der Praxis/dem Arzt einzutragen.
80040 Keine Erhebung der Praxisgebühr,
  • da Kassenwechsel des Patienten im laufenden Quartal
  • da Widerruf der Kostenerstattung gem. § 13 SGB V durch den Patienten im laufenden Quartal (Nachweis der Krankenkasse hat vorgelegen)
  • da Vertretung in der Schwangerenvorsorge
  • da die Befreiung von der Praxisgebühr, jedoch nicht von allen anderen Zuzahlungen, nachgewiesen worden ist.
  • aus anderen Gründen (z.B. Nichtentrichtung der Praxisgebühr nach Notfallbehandlung)
    Die Symbol-Nummer ist von der Praxis/dem Arzt einzutragen.
80040H Keine Erhebung der Praxisgebühr,
  • da Patient am Hausarztvertrag der Barmer Ersatzkasse teilnimmt und beim ersten Hausarztbesuch im Kalenderjahr bereits einmalig die Praxisgebühr entrichtet hat.
    Die Symbol-Nummer ist von der/dem am Vertrag teilnehmenden hausärztlichen Praxis/Hausarzt einzutragen.
  1. Pseudo-Ziffern

Die von der KBV veröffentlichten weiteren Kennziffern 80044, 80045 oder 80047 werden im Bereich der KV Nordrhein in die Pseudonummer 80040 überführt. Die KBV-Nr. 80046 (Portokosten für eine schriftliche Zahlungsaufforderung) entfällt in Nordrhein; die anfallenden Auslagen sind dem säumigen Patienten mit der Zahlungsaufforderung in Rechnung zu stellen.