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Übermittlung von Bank Informationen im SEPA-Verfahren

Empfehlung des Technischen Komitees Konformität und Zertifizierung vom Dezember 2013

Grundlagen

Im Zuge der Umstellung des Europäischen Zahlungsverkehrs auf das SEPA-Verfahren ab 1.2.2014, stellt sich die Frage, wie die hierfür erforderlichen Informationen und Identifikatoren in HL7-Version 2.x abzubilden sind.

Insbesondere bei der Übermittlung von Informationen zur privaten Kostenübernahme (Selbstzahlerverhältnis bzw. abweichende Rechnungsempfänger in IN1-Segmenten) ist die Übermittlung von Bankverbindungsdaten relevant und muss folglich an die obligatorischen Änderungen im nationalen und internationalen elektronischen Zahlungsverkehr angeglichen werden. Bei vorliegender Einzugsermächtigung zur Abbuchung privater Zusatzleistungen wie bspw. Telefon- und Internetgebühren müssen insbesondere die Vorschriften für das SEPA-Lastschriftverfahren berücksichtigt werden.

Des weiteren besteht die Anforderung, Informationen über den Art und Umfang der Leistungen, für die eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, im Kontext des Selbstzahlerverhältnisses übermitteln zu können.

Allgemeine Hinweise zum SEPA Verfahren

Definition

SEPA ist die Abkürzung für Single Euro Payments Area, zu deutsch: Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Dieser besteht aus den 28 EU-Staaten, den weiteren EWR-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz und Monaco. Im SEPA-Raum werden europaweit standardisierte Verfahren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr (Überweisungen, Lastschriften) angeboten.

Zeitrahmen der Einführung

Gemäß der EU-Verordnung Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung) ist der 1. Februar 2014 als verbindlicher Auslauftermin für die nationalen Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften in den Euroländern festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt werden die nationalen Überweisungs-und Lastschriftverfahren durch die SEPA-Zahlverfahren ersetzt.

Übergangsverfahren BIC als Bankinformation

Der BIC ist die internationale Bankleitzahl eines Zahlungsdienstleisters. Da Zahlungsdienstleister auch durch die in der IBAN enthaltenen Informationen eindeutig identifizierbar sind, muss der BIC nur bei inländischen Überweisungen und Lastschriften bis Februar 2014 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen bis Februar 2016 noch zusätzlich zur IBAN angegeben werden. Eine andere Bezeichnung für den BIC ist SWIFT-Code (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication). Es sind daher zwei verschiedene Szenarien zu Berücksichtigen: So lange die BIC verpflichtend übermittelt werden muss, sind die verwendeten Felder als Pflichtfelder zu interpretieren, während nach Februar 2016 die BIC optional wird und damit im übermittelten Datensatz vorhanden sein, aber auch fehlen kann.

Mandatsreferenz

Die Mandatsreferenz ist ein vom Zahlungsempfänger individuell vergebenes Kennzeichen eines Mandats. Die Mandatsreferenz darf bis zu 35 alphanumerische Stellen lang sein und dient in Kombination mit der Gläubiger-ID (ohne die in dieser Nummer enthaltene Geschäftsbereichskennung)der eindeutigen Identifizierung des dem Lastschrifteinzug zugrunde liegenden Mandats. (Quelle und weitere Informationen)

Empfehlung des Technischen Komitees HL7 Deutschland

Verwendung des Datentyps “CX” im Kontext des SEPA-Verfahrens

Als Container für die Übermittlung der SEPA-Daten wird die Verwendung des Datentyps “CX” empfohlen. Die baut sowohl auf dem von HL7 Deutschland empfohlenen Vorgehen für BLZ und Kontonummer als auch dem Proposal von HL7 International für die Übermittlung von Kontonummern und SWIFT (=BIC) im US-amerikanischen Zahlungsverkehr auf.