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Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG)<ref>Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) https://dejure.org/BGBl/2015/BGBl._I_S._1211</ref> hat mit § 39 SGB V den Anspruch gesetzlich versicherter Patienten auf ein Entlassmanagement eingefügt. Versicherte sollen damit beim Übergang von der Krankenhausbehandlung in die folgende Versorgung unterstützt werden
 
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG)<ref>Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) https://dejure.org/BGBl/2015/BGBl._I_S._1211</ref> hat mit § 39 SGB V den Anspruch gesetzlich versicherter Patienten auf ein Entlassmanagement eingefügt. Versicherte sollen damit beim Übergang von der Krankenhausbehandlung in die folgende Versorgung unterstützt werden
  
Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. haben einen Rahmenvertrag über ein Entlassmenagement<ref>Rahmenvertrag über ein Entlassmenagement https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.3_Versorgung-Struktur/2.3.3_Entlassmanagement/Rahmenvertrag_Entlassmanagement.pdf</ref> vereinbart. Der Rahmenvertrag gilt für Entlassungen von Patienten aus voll- und teilstationären Behandlungen durch das Krankenhaus.
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Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. haben einen Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement<ref>Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.3_Versorgung-Struktur/2.3.3_Entlassmanagement/Rahmenvertrag_Entlassmanagement.pdf</ref> vereinbart. Der Rahmenvertrag gilt für Entlassungen von Patienten aus voll- und teilstationären Behandlungen durch das Krankenhaus.
  
 
Die Beteiligten Parteien haben in Folge ein bundeseinheitliches Antragsformular (Antrag auf Anschlußrehabilitation, AR-Antrag) zur Einleitung einer Anschlussrehabilitation entwickelt uns abgestimmt, welches mit der 2. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag <ref>2. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.3_Versorgung-Struktur/2.3.3_Entlassmanagement/2._AEnderungsvereinbarung_zum_Rahmenvertrag_Entlassmanagement.pdf</ref> als Anlage 3a und 3b Bestandteil des Rahmenvertrages wurde und zum 1. Januar 2020 wirksam wird.
 
Die Beteiligten Parteien haben in Folge ein bundeseinheitliches Antragsformular (Antrag auf Anschlußrehabilitation, AR-Antrag) zur Einleitung einer Anschlussrehabilitation entwickelt uns abgestimmt, welches mit der 2. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag <ref>2. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.3_Versorgung-Struktur/2.3.3_Entlassmanagement/2._AEnderungsvereinbarung_zum_Rahmenvertrag_Entlassmanagement.pdf</ref> als Anlage 3a und 3b Bestandteil des Rahmenvertrages wurde und zum 1. Januar 2020 wirksam wird.

Version vom 9. Oktober 2019, 18:11 Uhr

Einleitung

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG)[1] hat mit § 39 SGB V den Anspruch gesetzlich versicherter Patienten auf ein Entlassmanagement eingefügt. Versicherte sollen damit beim Übergang von der Krankenhausbehandlung in die folgende Versorgung unterstützt werden

Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. haben einen Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement[2] vereinbart. Der Rahmenvertrag gilt für Entlassungen von Patienten aus voll- und teilstationären Behandlungen durch das Krankenhaus.

Die Beteiligten Parteien haben in Folge ein bundeseinheitliches Antragsformular (Antrag auf Anschlußrehabilitation, AR-Antrag) zur Einleitung einer Anschlussrehabilitation entwickelt uns abgestimmt, welches mit der 2. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag [3] als Anlage 3a und 3b Bestandteil des Rahmenvertrages wurde und zum 1. Januar 2020 wirksam wird.


Neuantrag OID

  • Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) https://dejure.org/BGBl/2015/BGBl._I_S._1211
  • Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.3_Versorgung-Struktur/2.3.3_Entlassmanagement/Rahmenvertrag_Entlassmanagement.pdf
  • 2. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.3_Versorgung-Struktur/2.3.3_Entlassmanagement/2._AEnderungsvereinbarung_zum_Rahmenvertrag_Entlassmanagement.pdf