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+ | Nachfolgend ein Auszug aus den gesetzlichen Vorgaben zur Krankenversichertenkarte ([http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb05/sgb05x291.htm-http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb05/sgb05x291.htm]): | ||
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+ | Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz | ||
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+ | Informationsgrundlagen der Krankenkassen | ||
+ | § 291 | ||
+ | Krankenversichertenkarte | ||
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+ | (2) Die Krankenversichertenkarte enthält neben der Unterschrift und einem Lichtbild des Versicherten in einer für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke (§ 295 Abs. 3 Nr. 1 und 2) geeigneten Form vorbehaltlich § 291a ausschließlich folgende Angaben: | ||
+ | # Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat, | ||
+ | # Familienname und Vorname des Versicherten, | ||
+ | # Geburtsdatum, | ||
+ | # Geschlecht, | ||
+ | # Anschrift, | ||
+ | # Krankenversichertennummer, | ||
+ | # Versichertenstatus, für Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in einer verschlüsselten Form, | ||
+ | # Zuzahlungsstatus, | ||
+ | # Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, | ||
+ | # bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs; | ||
+ | die Erweiterung der Krankenversichertenkarte um das Lichtbild sowie die Angaben zum Geschlecht und zum Zuzahlungsstatus haben spätestens bis zum 1. Januar 2006 zu erfolgen; Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild. Sofern für die Krankenkasse Verträge nach § 83 Satz 2 geschlossen sind, ist für die Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bezirke der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen haben, als Kennzeichen nach Satz 1 Nr. 1 das Kennzeichen der kassenärztlichen Vereinigung zu verwenden, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat. | ||
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Technische Spezifikation der Arztausstattung Seite 27 von 51 | Technische Spezifikation der Arztausstattung Seite 27 von 51 |
Version vom 22. August 2014, 09:28 Uhr
SGB V §291a
Nachfolgend ein Auszug aus den gesetzlichen Vorgaben zur Krankenversichertenkarte ([1]):
SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung – ZEHNTES KAPITEL Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz Erster Abschnitt Informationsgrundlagen Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Krankenkassen § 291 Krankenversichertenkarte Absatz 2
(2) Die Krankenversichertenkarte enthält neben der Unterschrift und einem Lichtbild des Versicherten in einer für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke (§ 295 Abs. 3 Nr. 1 und 2) geeigneten Form vorbehaltlich § 291a ausschließlich folgende Angaben:
- Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat,
- Familienname und Vorname des Versicherten,
- Geburtsdatum,
- Geschlecht,
- Anschrift,
- Krankenversichertennummer,
- Versichertenstatus, für Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in einer verschlüsselten Form,
- Zuzahlungsstatus,
- Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
- bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs;
die Erweiterung der Krankenversichertenkarte um das Lichtbild sowie die Angaben zum Geschlecht und zum Zuzahlungsstatus haben spätestens bis zum 1. Januar 2006 zu erfolgen; Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild. Sofern für die Krankenkasse Verträge nach § 83 Satz 2 geschlossen sind, ist für die Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bezirke der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen haben, als Kennzeichen nach Satz 1 Nr. 1 das Kennzeichen der kassenärztlichen Vereinigung zu verwenden, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat.
Gestaltung und bundesweite Einführung der Krankenversichertenkarte BMV-Anlage 4
Technische Spezifikation der Arztausstattung Seite 27 von 51 -Lesegeräte- Stand 06.03.2003 -– gültig ab 01.01.2003 [2]
Datenstruktur des Application-file und Prüfvorgaben:
Tag | Länge (min-max) |
Wert | optional | Datentyp | Prüfvorgaben |
---|---|---|---|---|---|
'60' | 51-214 | VersichertenDatenTemplate | |||
'80' | 2-28 | KrankenKassenName | AN | TLV-Z | |
'81' | 7 | KrankenKassenNummer | N | TLV-Z | |
'8F' | 5 | VKNR 1) / WOP-Kennzeichen *) | o | N | TLV-Z |
'82' | 6-12 | VersichertenNummer | N | TLV-Z | |
'83' | 1 oder 4 | VersichertenStatus 1) | N | TLV-Z | |
'90' | 1-3 | StatusErgänzung 1) | o | AN | TLV-Z |
'84' | 2-15 | Titel 2) (mehrere Titel sind durch Blank getrennt) | o | AN | TLV-Z L'84'...'86' |
'85' | 1-28 | VorName 2) (mehrere Vornamen sind durch Bindestrich oder Blank getrennt) | o | AN | TLV-Z L'84'...'86' |
'86' | 1-15) | NamensZusatz/VorsatzWort 2) (mehrere Namenszusätze sind durch Blank getrennt) | o | AN | TLV-Z L'84'...'86' |
'87' | 2-28 | FamilienName | AN | TLV-Z | |
'88' | 8 | GeburtsDatum | N | TLV-Z 4) | |
'89' | 2-28 | StrassenName&HausNummer (durch Blank getrennt) | o | AN | TLV-Z |
'8A' | 1-3 | WohnsitzLänderCode 3) (Datenobjekt entfällt bei Defaultwert = D) | o | AN | TLV-Z L'8A'...'8C' |
'8B' | 4-7 | Postleitzahl 3) | N AN | TLV-Z 5) L'8A'...'8C' | |
'8C' | 2-23 | OrtsName 1),3) (mehrere Namensbestandteile durch Blank oder Sonderzeichen getrennt) | AN | TLV-Z L'8A'...'8C' | |
'8D' | 4 | GültigkeitsDatum 1) | o | N | TLV-Z 6) |
'8E' | 1 | PrüfSumme (XOR) über das gesamte VersichertenDatenTemplate | XOR | Berechnung |
\*) Das WOP-Kennzeichen gilt nur für Betriebs - und Innungskrankenkassen, entsprechend dem Kennzeichen gemäß § 2 Abs. 2 der Vereinbarung zur Festsetzung des Durchschnittsbetrages gemäß Artikel 2 §2 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzipes bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte und zur Krankenversichertenkarte gemäß § 291 Abs. 2 SGB V.
Datentyp:
AN | alphanumerisch nach DIN 66003, deutsche Referenzversion mit eingeschränkt zulässigen Sonderzeichen nach Ziffer 5.4 |
---|---|
N | numerisch nach DIN 66003. |
Erläuterung der Prüfvorgaben:
T | Der tag ist auf den zulässigen Wert zu prüfen. |
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L | Die Längenangabe (length) ist auf ihren Wert innerhalb des je tag zulässigen Wertebereichs zu prüfen. |
V | Die Länge des values ist auf Entsprechung zur Längenangabe zu prüfen. |
Z | Der Zeichensatz ist auf Zulässigkeit zu prüfen. Es gilt der Zeichensatz nach DIN 66003 mit eingeschränkt zulässigen Sonderzeichen gemäß Technische Spezifikation der Versichertenkarte, Ziffer 6.5 |
Z 4) | Das Geburtsdatum ist in der Ausprägung TTMMJJJJ zu codieren. Neben dem logisch richtigen Datum ist auch Tag = 0 zulässig (00MMJJJJ) und Tag+Monat = 0 (0000JJJJ). |
Z 5) | Eine alphanumerische Postleitzahl ist nur zulässig, wenn das Datenobjekt WohnsitzLänderCode gesetzt ist. |
Z 6) | Das Gültigkeitsdatum ist MMJJ codiert. Die Monatsangabe ist auf logische Korrektheit zu prüfen. |
L '84'...'86' | Prüfung der Gesamtlänge der vorhandenen Datenobjekte gemäß Anmerkung 2) |
L '8A'...'8B' | Prüfung der Gesamtlänge der vorhandenen Datenobjekte gemäß Anmerkung 3) |
Darüber hinaus gibt es Anmerkungen zu 1), 2) und 3), die aber für die Datenübermittlung keine Rolle spielen.