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Im Rahmen des Erprobungsprojektes in Nordrhein-Westfalen steht die Übermittlung der namentlichen Meldungen an das örtlich zuständige Gesundheitsamt im Fokus der Aktivitäten. | Im Rahmen des Erprobungsprojektes in Nordrhein-Westfalen steht die Übermittlung der namentlichen Meldungen an das örtlich zuständige Gesundheitsamt im Fokus der Aktivitäten. | ||
− | {{AlertBox|Für die Übermittlung der Arztmeldung nach § 6 IfSG und der Labormeldung nach § 7 Abs. 1 IfSG werden zwei CDA Dokumente verwendet. Beide Meldungsarten haben einen identisch aufgebauten Kopfteil (Header). Die Body Sektionen sind spezifisch für die jeweilige Meldung aufgebaut. | + | {{AlertBox|Für die Übermittlung der Arztmeldung nach § 6 IfSG und der Labormeldung nach § 7 Abs. 1 und 2 IfSG werden zwei CDA Dokumente verwendet. Beide Meldungsarten haben einen identisch aufgebauten Kopfteil (Header). Die Body Sektionen sind spezifisch für die jeweilige Meldung aufgebaut. |
Die Art der Meldung wird über den DokumentType code festgelegt. }} | Die Art der Meldung wird über den DokumentType code festgelegt. }} | ||
− | Während bei der Arztmeldung die Erkrankungen über den ICD-10-Code voraussichtlich auf CDA-Level 3 abgebildet werden können, ist für die Labormeldungen nach aktuellen Stand nicht sichergestellt, dass von allen Primärsystemen eine einheitliche Nomenklatur für die Erreger und Nachweismethoden verwendet wird. Daher wird bei den Labormeldungen derzeit CDA-Level 1 und 2 angestrebt. | + | Während bei der Arztmeldung die Erkrankungen über den ICD-10-Code voraussichtlich weitgehend auf CDA-Level 3 abgebildet werden können, ist für die Labormeldungen nach aktuellen Stand nicht sichergestellt, dass von allen Primärsystemen eine einheitliche Nomenklatur für die Erreger und Nachweismethoden verwendet wird. Daher wird bei den Labormeldungen derzeit CDA-Level 1 und 2 angestrebt. Aktuell gibt es aber erste Überlegungen geeignete Kodiersystematiken zu finden. |
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Im Leitfaden nicht betrachtet ist die nicht-namentliche Labormeldung nach § 7 Abs. 3 IfSG. Hierunter fällt die Meldung spezifischer Erreger (z.B. HIV) vom Labor direkt an das Robert Koch-Institut (RKI). Die identifizierenden Merkmale werden dabei entsprechend § 10 IfSG durch eine fallbezogene Verschlüsselung (Pseudonymisierung) ersetzt. | Im Leitfaden nicht betrachtet ist die nicht-namentliche Labormeldung nach § 7 Abs. 3 IfSG. Hierunter fällt die Meldung spezifischer Erreger (z.B. HIV) vom Labor direkt an das Robert Koch-Institut (RKI). Die identifizierenden Merkmale werden dabei entsprechend § 10 IfSG durch eine fallbezogene Verschlüsselung (Pseudonymisierung) ersetzt. | ||
− | Das Verfahren ist im Vergleich zu den anderen Meldungen im Zusammenspiel zwischen Labor, Arzt und RKI komplexer und wird derzeit noch über vom RKI herausgegebene, fortlaufend durchnummerierte Durchschreibebögen abgewickelt, die weitgehend manuell ausgefüllt werden. Dieser Meldungstyp ist aktuell nicht im Fokus des Projekts. Allerdings ist vorgesehen die Anforderungen bezüglich der Kodierung der betreffenden Erreger und Nachweismethoden bereits konzeptionell zu berücksichtigen, um ein künftiges elektronisches Meldeverfahren zu unterstützen. | + | Das Verfahren ist im Vergleich zu den anderen Meldungen im Zusammenspiel zwischen Labor, Arzt und RKI komplexer und wird derzeit noch über vom RKI herausgegebene, fortlaufend durchnummerierte Durchschreibebögen abgewickelt, die weitgehend manuell ausgefüllt werden. Dieser Meldungstyp ist aktuell nicht im Fokus des Projekts. Allerdings ist vorgesehen, die Anforderungen bezüglich der Kodierung der betreffenden Erreger und Nachweismethoden bereits konzeptionell zu berücksichtigen, um ein künftiges elektronisches Meldeverfahren zu unterstützen. |
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Version vom 8. März 2013, 12:43 Uhr
Dieses Material ist Teil des Leitfadens Übermittlung meldepflichtiger Krankheiten.
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Dokumenttypen
Im Rahmen des Erprobungsprojektes in Nordrhein-Westfalen steht die Übermittlung der namentlichen Meldungen an das örtlich zuständige Gesundheitsamt im Fokus der Aktivitäten.
Während bei der Arztmeldung die Erkrankungen über den ICD-10-Code voraussichtlich weitgehend auf CDA-Level 3 abgebildet werden können, ist für die Labormeldungen nach aktuellen Stand nicht sichergestellt, dass von allen Primärsystemen eine einheitliche Nomenklatur für die Erreger und Nachweismethoden verwendet wird. Daher wird bei den Labormeldungen derzeit CDA-Level 1 und 2 angestrebt. Aktuell gibt es aber erste Überlegungen geeignete Kodiersystematiken zu finden.
Dokumententyp | Beschreibung | Dok.-Template-ID |
---|---|---|
Arztmeldung | Arztmeldung nach § 6 IfSG | 1.2.276.0.76.? |
Labormeldung | Labormeldung nach § 7 Abs. 1 und 2 IfSG | 1.2.276.0.76.? |
Im Leitfaden nicht betrachtet ist die nicht-namentliche Labormeldung nach § 7 Abs. 3 IfSG. Hierunter fällt die Meldung spezifischer Erreger (z.B. HIV) vom Labor direkt an das Robert Koch-Institut (RKI). Die identifizierenden Merkmale werden dabei entsprechend § 10 IfSG durch eine fallbezogene Verschlüsselung (Pseudonymisierung) ersetzt. Das Verfahren ist im Vergleich zu den anderen Meldungen im Zusammenspiel zwischen Labor, Arzt und RKI komplexer und wird derzeit noch über vom RKI herausgegebene, fortlaufend durchnummerierte Durchschreibebögen abgewickelt, die weitgehend manuell ausgefüllt werden. Dieser Meldungstyp ist aktuell nicht im Fokus des Projekts. Allerdings ist vorgesehen, die Anforderungen bezüglich der Kodierung der betreffenden Erreger und Nachweismethoden bereits konzeptionell zu berücksichtigen, um ein künftiges elektronisches Meldeverfahren zu unterstützen.