Die EFA als zweckgebundene Akte

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Version vom 26. Januar 2015, 15:27 Uhr

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Die EFA als zweckgebundene Akte

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Die elektronische Fallakte (eFA) unterstützt einrichtungsübergreifende Dokumentations- und Kommunikationsprozesse in der Zusammenarbeit von Leistungserbringern bei der strukturierten Behandlung von spezifischen Erkrankungen.

Die grundsätzliche Entscheidung, ob die Behandlung einer Erkrankung in einer Einrichtung über eine Fallakte unterstützt werden soll, liegt bei der Einrichtung. Üblicherweise wird eine Einrichtung ihren Patienten nur dann die Nutzung einer Fallakte anbieten, wenn weitere Behandler einbezogen werden müssen und die Herstellung einer gemeinsam nutzbaren Dokumentations- und Kommunikationsplattform eine qualitative Verbesserung der Behandlung oder eine Verringerung von Unannehmlichkeiten für den Patienten mit sich bringt. In einem Versorgungsverbund legen die Fallakten anbietenden Einrichtungen (EFA Provider) im Konsens mit den einbezogenen Ärzten den jeweils erforderlichen Inhalt einer diagnose-spezifischen Fallakte fest. Ziel ist es durch die strikte Reglementierung der Fallakteninhalte sowohl eine Informationsüberflutung als auch das Fehlen von relevanten Informationen zu vermeiden. Alle behandelnden Ärzte können sich so auf die Angemessenheit und Vollständigkeit der ihnen in der Fallakte vorliegenden Informationen verlassen. Der Patient wird bei der Abfrage der Einwilligung über die regelhaft in seine Fallakte eingestellten Daten informiert; er kann jedoch lediglich die Nutzung der Fallakte als Ganzes ablehnen, nicht jedoch die Ausklammerung einzelner, von den Ärzten als wichtig erachteten Inhalte, verlangen.

Aufgrund ihrer Bindung an spezifische Krankheitsbilder im Kontext einrichtungsübergreifend strukturierter Behandlungen ist die Fallakte nicht darauf angelegt, für alle Behandlungsfälle zur Anwendung zu kommen. Vielmehr wird zunächst eine Konzentration auf diejenigen Erkrankungen im Vordergrund stehen, bei denen für bestehende Behandlungskooperationen durch die Nutzung von Fallakten deutliche Verbesserungen der Versorgung und/oder Vereinfachungen von einrichtungsübergreifenden Abstimmungsprozessen erzielt werden können.

Die Entscheidung darüber, ob im konkreten Behandlungsfall eine für eine Erkrankung mögliche und von einem Arzt vorgeschlagene Fallaktendokumentation akzeptiert wird und tatsächlich eine Fallakte angelegt werden kann, liegt beim Patienten. Lehnt der Patient die Anlage einer Fallakte ab, darf ihm daraus kein weiterer Nachteil entstehen.

Der "medizinische Fall"

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Ausgangspunkt einer Fallakte ist immer die medizinische Behandlung eines Patienten, welche je nach Phase eine konkrete Zusammenarbeit mehrerer medizinischer Leistungserbringer erfordert. Dies können z. B. der Hausarzt des Patienten, ein Facharzt, eine Fachabteilung eines Krankenhauses und eine Reha-Einrichtung sein. Die besonderen Charakteristika der durch die EFA abbildbaren Behandlungsphase können dabei wie folgt zusammengefasst werden:

  • Es besteht ein Erfordernis der unmittelbaren Kommunikation von medizinischen Daten zwischen den in die Behandlung eingebundenen Leistungserbringern, d. h. mittels einer EFA wird vorrangig über den Patienten und nicht mit dem Patienten kommuniziert.
  • Es existieren prüfbare Kriterien, die das zu erreichende Ziel der unterstützten Behandlungsphase – und damit das Schließen der Fallakte – markieren. Das Ziel der jeweiligen Phase muss dabei nicht zwingend die vollständige Genesung des Patienten implizieren, sondern bedeutet lediglich, dass kein Erfordernis einer engen Abstimmung und unmittelbaren Datenkommunikation zwischen verschiedenen Einrichtungen mehr besteht.
  • Der Kreis der Leistungserbringer, der über die Fallakte Daten austauscht und die Behandlungsereignisse dokumentiert, ist zu jeder Zeit abschließend benennbar. Er umfasst die Personen, die in der aktuellen Behandlungsphase in die Behandlung eingebunden sind bzw. die Behandlung in einer definierten Rolle begleiten (z. B. als Fallmanager oder Qualitätsbeauftragter).

Wesentlich bei der Festlegung einer Fallakte ist der Behandlungsgrund, der für die intersektorale Kommunikation zwischen mitbehandelnden Organisationen als zentral erachtet werden soll. Dabei wird dieser Grund in der Regel mittels einer ICD-kodierten Diagnose oder mittels einer zwischen Organisationen vereinbarten Regelung beschrieben. Bei der Festlegung des Grundes der gemeinsamen Behandlungsphase ist es von geringer Relevanz, ob dieser eine einzelne oder mehrere, die Behandlung wechselseitig beeinflussende Diagnosen zugrunde liegen.

Zentral ist vielmehr das klare Erfordernis für die Kommunikation zwischen Ärzten und die definierte Zweckbindung der Dokumentationsinhalte (Benennung des Ziels und der Teilnehmer der Behandlung, der erwarteten Dauer des Kommunikationsbedarfs und des Kommunikationsumfanges).

Eine solche kooperative Behandlungsphase mit dem Erfordernis einer gemeinsamen, zweckbezogenen Dokumentation wird in den technischen Spezifikationen der EFA als "medizinischer Fall" bezeichnet, der inhaltlich den medizinischen Kommunikationsbedarf zwischen mitbehandelnden Organisationen festlegt.

Auswirkungen der Zweckbindung auf die Nutzung von Fallakten

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Die erhobenen medizinischen Daten einer elektronischen Fallakte unterliegen aufgrund ihrer Bindung an einen "medizinischen Fall" einer konkreten Zweckbindung: Zweck der elektronischen Fallakte ist das kooperative Zusammenwirken verschiedener Leistungserbringer bei der Behandlung eines konkreten Behandlungsfalls. Das bedeutet, dass nur für den Behandlungsprozess relevante Informationen zu diesem definierten Behandlungsfall in der Fallakte referenziert und zugänglich gemacht werden dürfen. Eine Vorratsdatenerhebung und -speicherung allgemein zum Gesundheitszustand des Patienten ist im Rahmen der Fallakte nicht zulässig. Doppelerhebungen von medizinischen Daten sind bestmöglich zu vermeiden.

Die Zweckbindung der Datenverarbeitung durch die EFA beinhaltet zusammengefasst, dass

  • medizinische Informationen über einen bestimmten Patienten in einem bestimmten Behandlungsprozess einem berechtigten Personenkreis in vollem benötigtem Umfang,
  • ortsungebunden und
  • korrekt zum benötigten Zeitpunkt

zur Verfügung stehen, um den Patienten schnellst- und bestmöglich behandeln zu können.