Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel (Projekt): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Änderungen an Paragraph 291 SGB V erzwingen die Festlegung einer System- bzw. Arztwechselschnittstelle, so dass ein Anwender das eingesetzte System bzw. ein Patient seinen Arzt wechseln kann. Als Lösungsansatz für beide Szenarien bietet sich IHE ITI XDM an, das entsprechend skaliert beide Szenarien abdecken kann.
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Die Änderungen an Paragraph 291d Abs.1 Satz 1 SGB V erzwingen die Festlegung einer System- bzw. Archivierungsschnittstelle, so dass ein Anwender das eingesetzte System wechseln kann. Darüber hinaus hat ein Patient das Recht, seine Daten in einem strukturierten Format zu bekommen. Als Lösungsansatz für beide Szenarien bietet sich IHE ITI XDM in Kombination mit FHIR an, das entsprechend skaliert beide Szenarien abdecken kann.
  
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* SGB V, §291d Abs. 1, Satz 1
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* EU-DSGVO
  
  
 
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Aktuelle Version vom 19. Juni 2018, 07:43 Uhr

Zusammenfassung

Die Änderungen an Paragraph 291d Abs.1 Satz 1 SGB V erzwingen die Festlegung einer System- bzw. Archivierungsschnittstelle, so dass ein Anwender das eingesetzte System wechseln kann. Darüber hinaus hat ein Patient das Recht, seine Daten in einem strukturierten Format zu bekommen. Als Lösungsansatz für beide Szenarien bietet sich IHE ITI XDM in Kombination mit FHIR an, das entsprechend skaliert beide Szenarien abdecken kann.

Anfangs- und Enddatum

Anfang: Januar 2018

Ende: Juni 2018

Status

  • abgeschlossen: abgelehnt

Fürsorger

  • Frank Oemig (DTHS)

Kontaktperson im Interoperabilitätsforum

  • Frank Oemig (DTHS)

Möglichkeiten zur Partizipation

Nutznießer

  • Anwender
  • Hersteller

Ergebnisse

Leitfaden

Links

  • SGB V, §291d Abs. 1, Satz 1
  • EU-DSGVO