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Gestaltung und bundesweite Einführung der Krankenversichertenkarte BMV-Anlage 4
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Nachfolgend ein Auszug aus den gesetzlichen Vorgaben zur Krankenversichertenkarte ([http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb05/sgb05x291.htm-http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb05/sgb05x291.htm]):
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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung – ZEHNTES KAPITEL
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Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
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Erster Abschnitt
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Informationsgrundlagen
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Zweiter Titel
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Informationsgrundlagen der Krankenkassen
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§ 291
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Krankenversichertenkarte
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Absatz 2
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(2) Die Krankenversichertenkarte enthält neben der Unterschrift und einem Lichtbild des Versicherten in einer für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke (§ 295 Abs. 3 Nr. 1 und 2) geeigneten Form vorbehaltlich § 291a ausschließlich folgende Angaben:
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# Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat,
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# Familienname und Vorname des Versicherten,
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# Geburtsdatum,
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# Geschlecht,
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# Anschrift,
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# Krankenversichertennummer,
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# Versichertenstatus, für Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in einer verschlüsselten Form,
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# Zuzahlungsstatus,
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# Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
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# bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs;
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die Erweiterung der Krankenversichertenkarte um das Lichtbild sowie die Angaben zum Geschlecht und zum Zuzahlungsstatus haben spätestens bis zum 1. Januar 2006 zu erfolgen; Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild. Sofern für die Krankenkasse Verträge nach § 83 Satz 2 geschlossen sind, ist für die Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bezirke der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen haben, als Kennzeichen nach Satz 1 Nr. 1 das Kennzeichen der kassenärztlichen Vereinigung zu verwenden, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat.
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Technische Spezifikation der Arztausstattung Seite 27 von 51
 
Technische Spezifikation der Arztausstattung Seite 27 von 51

Aktuelle Version vom 22. August 2014, 09:31 Uhr

SGB V §291a

Nachfolgend ein Auszug aus den gesetzlichen Vorgaben zur Krankenversichertenkarte ([1]):

SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung – ZEHNTES KAPITEL Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz Erster Abschnitt Informationsgrundlagen Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Krankenkassen § 291 Krankenversichertenkarte Absatz 2

(2) Die Krankenversichertenkarte enthält neben der Unterschrift und einem Lichtbild des Versicherten in einer für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke (§ 295 Abs. 3 Nr. 1 und 2) geeigneten Form vorbehaltlich § 291a ausschließlich folgende Angaben:

  1. Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat,
  2. Familienname und Vorname des Versicherten,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geschlecht,
  5. Anschrift,
  6. Krankenversichertennummer,
  7. Versichertenstatus, für Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in einer verschlüsselten Form,
  8. Zuzahlungsstatus,
  9. Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
  10. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs;

die Erweiterung der Krankenversichertenkarte um das Lichtbild sowie die Angaben zum Geschlecht und zum Zuzahlungsstatus haben spätestens bis zum 1. Januar 2006 zu erfolgen; Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild. Sofern für die Krankenkasse Verträge nach § 83 Satz 2 geschlossen sind, ist für die Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bezirke der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen haben, als Kennzeichen nach Satz 1 Nr. 1 das Kennzeichen der kassenärztlichen Vereinigung zu verwenden, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat.


Gestaltung und bundesweite Einführung der Krankenversichertenkarte BMV-Anlage 4

Technische Spezifikation der Arztausstattung Seite 27 von 51 -Lesegeräte- Stand 06.03.2003 -– gültig ab 01.01.2003 [2]

Datenstruktur des Application-file und Prüfvorgaben:

Tag Länge
(min-max)
Wert optional Datentyp Prüfvorgaben
'60' 51-214 VersichertenDatenTemplate
'80' 2-28 KrankenKassenName AN TLV-Z
'81' 7 KrankenKassenNummer N TLV-Z
'8F' 5 VKNR 1) / WOP-Kennzeichen *) o N TLV-Z
'82' 6-12 VersichertenNummer N TLV-Z
'83' 1 oder 4 VersichertenStatus 1) N TLV-Z
'90' 1-3 StatusErgänzung 1) o AN TLV-Z
'84' 2-15 Titel 2) (mehrere Titel sind durch Blank getrennt) o AN TLV-Z L'84'...'86'
'85' 1-28 VorName 2) (mehrere Vornamen sind durch Bindestrich oder Blank getrennt) o AN TLV-Z L'84'...'86'
'86' 1-15) NamensZusatz/VorsatzWort 2) (mehrere Namenszusätze sind durch Blank getrennt) o AN TLV-Z L'84'...'86'
'87' 2-28 FamilienName AN TLV-Z
'88' 8 GeburtsDatum N TLV-Z 4)
'89' 2-28 StrassenName&HausNummer (durch Blank getrennt) o AN TLV-Z
'8A' 1-3 WohnsitzLänderCode 3) (Datenobjekt entfällt bei Defaultwert = D) o AN TLV-Z L'8A'...'8C'
'8B' 4-7 Postleitzahl 3) N AN TLV-Z 5) L'8A'...'8C'
'8C' 2-23 OrtsName 1),3) (mehrere Namensbestandteile durch Blank oder Sonderzeichen getrennt) AN TLV-Z L'8A'...'8C'
'8D' 4 GültigkeitsDatum 1) o N TLV-Z 6)
'8E' 1 PrüfSumme (XOR) über das gesamte VersichertenDatenTemplate XOR Berechnung

\*) Das WOP-Kennzeichen gilt nur für Betriebs - und Innungskrankenkassen, entsprechend dem Kennzeichen gemäß § 2 Abs. 2 der Vereinbarung zur Festsetzung des Durchschnittsbetrages gemäß Artikel 2 §2 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzipes bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte und zur Krankenversichertenkarte gemäß § 291 Abs. 2 SGB V.

Datentyp:

AN alphanumerisch nach DIN 66003, deutsche Referenzversion mit eingeschränkt zulässigen Sonderzeichen nach Ziffer 5.4
N numerisch nach DIN 66003.

Erläuterung der Prüfvorgaben:

T Der tag ist auf den zulässigen Wert zu prüfen.
L Die Längenangabe (length) ist auf ihren Wert innerhalb des je tag zulässigen Wertebereichs zu prüfen.
V Die Länge des values ist auf Entsprechung zur Längenangabe zu prüfen.
Z Der Zeichensatz ist auf Zulässigkeit zu prüfen. Es gilt der Zeichensatz nach DIN 66003 mit eingeschränkt zulässigen Sonderzeichen gemäß Technische Spezifikation der Versichertenkarte, Ziffer 6.5
Z 4) Das Geburtsdatum ist in der Ausprägung TTMMJJJJ zu codieren. Neben dem logisch richtigen Datum ist auch Tag = 0 zulässig (00MMJJJJ) und Tag+Monat = 0 (0000JJJJ).
Z 5) Eine alphanumerische Postleitzahl ist nur zulässig, wenn das Datenobjekt WohnsitzLänderCode gesetzt ist.
Z 6) Das Gültigkeitsdatum ist MMJJ codiert. Die Monatsangabe ist auf logische Korrektheit zu prüfen.
L '84'...'86' Prüfung der Gesamtlänge der vorhandenen Datenobjekte gemäß Anmerkung 2)
L '8A'...'8B' Prüfung der Gesamtlänge der vorhandenen Datenobjekte gemäß Anmerkung 3)

Darüber hinaus gibt es Anmerkungen zu 1), 2) und 3), die aber für die Datenübermittlung keine Rolle spielen.