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                        "*": "= Einwilligungserkl\u00e4rung des Betroffenen =\nEin Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nach dem Prinzip des \u201eVerbot mit Erlaubnisvorbehalt\u201c grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, sofern kein Erlaubnistatbestand vorliegt [BDSG_Kmt 2005, S. 136]. \n\nSowohl \u201eRechtsnormen, aus denen sich die Zul\u00e4ssigkeit der Datenverarbeitung ergibt\u201c, als auch Rechtsnormen, die ein entsprechendes Gebot oder sogar eine Offenbarungspflicht enthalten, stellen einen Erlaubnistatbestand dar [BDSG_Kmt 2005, S. 136]. Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist dar\u00fcber hinaus zul\u00e4ssig, wenn der Betroffene seine Einwilligung f\u00fcr eine Offenbarung von Geheimnissen bzw. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten gegeben hat. \n\nMan unterscheidet prinzipiell zwischen drei Formen der Einwilligung:\n* Die ausdr\u00fcckliche Einwilligung setzt die m\u00fcndliche oder schriftliche Zustimmung des Betroffenen zur Offenbarung einer von ihm selbst als sch\u00fctzenswert erachteten Tatsache gegen\u00fcber einem bestimmten Personenkreis voraus.\n* Die konkludente Einwilligung bezeichnet die Ableitung einer Willenserkl\u00e4rung aus dem Handeln eines Betroffenen ohne das Vorhandensein einer ausdr\u00fccklichen Einwilligung.\n* Die mutma\u00dfliche Einwilligung kommt \u201einsbesondere dann in Betracht, wenn der Betroffene unf\u00e4hig ist, seine Zustimmung zur Offenbarung seiner personenbezogenen Daten positiv oder negativ kundzutun, aber davon auszugehen ist, dass er bei Kenntnis der Sachlage vern\u00fcnftigerweise einwilligen w\u00fcrde.\u201c [Hermeler 2000, S.49]\n\nDie Unterrichtung konsiliarisch mitbehandelnder \u00c4rzte wird als \u201esozialad\u00e4quate Unterrichtung\u201c von einer stillschweigenden Einwilligung abgedeckt [D\u00c4 2005, S. A292]. Liegt keine ausdr\u00fcckliche Einwilligung vor oder ist diese in besonderen Situationen (z. B. Notfallsituationen) nicht einholbar, kann \u00fcber eine mutma\u00dfliche Einwilligung die Offenbarung des Patientengeheimnisses gerechtfertigt werden.\n\nEs bedarf einer vorherigen Einwilligungserkl\u00e4rung des Betroffenen. Das Einholen einer nachtr\u00e4glichen Genehmigung nach erfolgter Offenbarung bzw. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist nicht zul\u00e4ssig [BDSG_Kmt 2005, \u00a7 4 Rdnr. 15 + \u00a7 4a Rdnr. 15], [Hermeler 2000, S. 48].\n\n= \u00c4rztliche Schweigepflicht =\nDie Schweigepflicht beschreibt die rechtliche Verpflichtung ausgew\u00e4hlter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht gegen\u00fcber Dritten zu offenbaren. Sie stellt die wesentliche Voraus-setzung f\u00fcr das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Arzt und Patient dar.\n\nKodifizierungen der \u00e4rztlichen Schweigepflicht finden sich u. a. in den standesrechtlichen Regelungen der (Muster-) Berufsordnung f\u00fcr die deutschen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte [\u00a7 9 Abs.1 MBO-\u00c4] und den davon abgeleiteten landesspezifischen Standes- und Berufsordnungen sowie im Strafgesetzbuch [\u00a7 203 StGB]. Verst\u00f6\u00dfe hiergegen werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet [\u00a7 203 Abs.1 i.V.m.h Abs.3 StGB.] Dar\u00fcber hinaus droht \u00c4rzten - nach den Regelungen der Bundes\u00e4rzteordnung - der Entzug der Approbation [\u00a7 5 Abs.2 i. V. m. \u00a7 3 Abs.1 Nr.1 B\u00c4O.] Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnen sich aus dem Zivilrecht vertragliche und deliktische Schadensersatzanspr\u00fcche ableiten [\u00a7\u00a7 280 Absatz 1, 282, 823 ff. BGB].\n\n{{BeginGrayBox|Beispiel}}\nDie Offenbarung eines im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung bekannt gewordenen Geheimnisses (z. B. Diagnosen und Befunde eines Patienten) durch einen Arzt der behandelnden Fachabteilung A gegen\u00fcber einem Arzt der nicht mit- oder nachbehandelnden Fachabteilung B stellt einen Bruch der \u00e4rztlichen Schweigepflicht dar.\n{{EndGrayBox}}\n\nDie Bereitstellung medizinischer Daten f\u00fcr eine Akte stellt damit eine Verletzung der \u00e4rztlichen Schweigepflicht dar, sofern nicht sichergestellt ist, dass der Nutzer dieser Daten ein Mit- oder Nachbehandler ist. Eine Ausnahme hiervon ist der Austausch verschl\u00fcsselter Daten, deren Entschl\u00fcsselung die Mitwirkung des Betroffenen erfordert. Die Bereitstellung und der Abruf so gesch\u00fctzter Daten stellen keine Offenbarung dar, weshalb auch keine Schweigepflichtsverletzung vorliegt. Selbiges gilt auch f\u00fcr pseudonymisierte und anonymisierte Daten [ULD 2002].\n\n= Bundesdatenschutzgesetz und Spezifische Regelungen =\nDie Bestimmungen des Datenschutzes definieren im Gegensatz zu \u00a7 203 StGB sehr restriktive Anforderungen an die Ausgestaltung von Einwilligungen. Geht die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten \u00fcber die in den Rechtsvorschriften formulierten Erlaubnis-tatbest\u00e4nde hinaus, muss sie immer durch eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen autorisiert werden [\u00a7 4a Abs. 1 BDSG].\n\nDas Bundesdatenschutzgesetz beschreibt die Anforderungen an die Einwilligung in \u00a7 4a. Durch die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach bereichsspezifischen Regelungen [BVerfGE 65, 1 (46)] existiert heute auch in Bezug auf Form und Inhalt einer Einwilligung eine Regelungsvielfalt auf Bundes- und L\u00e4nderebene. Generell gilt der Grundsatz des lex specialis: Bereichsspezifische Regelungen gehen allgemeinen Regelungen vor. Die allgemeinen Regelungen dienen lediglich als Auffangtatbest\u00e4nde bei Regelungsl\u00fccken in den vorrangigen Normierungen. Insbesondere im Rahmen der bereichsspezifischen Datenschutzgesetze werden hingegen zus\u00e4tzliche bzw. erg\u00e4nzende Regelungen getroffen [Hermeler 2000, S. 79].\n\n= Die schriftliche, informierte Einwilligungserkl\u00e4rung =\nEs existieren vielf\u00e4ltige konkrete Anforderungen an die Ausgestaltung schriftlicher Einwilligungs-erkl\u00e4rungen. Ein Formversto\u00df (vgl. \u00a7\u00a7 125, 126 BGB) kann die in der Einwilligungserkl\u00e4rung begr\u00fcndete Datenverarbeitung unzul\u00e4ssig machen. Insbesondere die in der nachfolgenden Tabelle aufgef\u00fchrten Vorgaben an Form, Wirksamkeit und Inhalt einer Einwilligungserkl\u00e4rung sind zu beachten.\n\n{{BeginGrayBox|Form}}\n\u201eDie Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umst\u00e4nde eine andere Form angemessen ist\u201c[\u00a7 4a Abs.1 BDSG]\n\nEine Abweichung von der vorgesehenen Schriftform wird nur unter besonderen Umst\u00e4nden - beispielsweise bei Eilbed\u00fcrftigkeit \u2013 als angemessen erachtet. Als Alternative dient die ausdr\u00fcckliche m\u00fcndliche Erkl\u00e4rung des Patienten. \u201eEine m\u00fcndlich erteilte Einwilligung muss schriftlich dokumentiert werden.\u201c [\u00a7 4 Abs. 1 GDSG NW] Stillschweigende, konkludente Einwilligungen - wie bei der Schweigepflicht - kommen hingegen nicht in Frage. [BDSG_Kmt 2005, \u00a7 4a Rdnr. 13] F\u00fcr den Fall, dass keine Einwilligung beim Patienten eingeholt werden kann (z. B. bei Bewusstlosigkeit des Patienten), sehen die gesetzlichen Vorschriften nach \u00a7 4c (1) Nr.5 BDSG konkrete Erlaubnisvorschriften vor.\n\n\u201eSoll die Einwilligung zusammen mit anderen Erkl\u00e4rungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.\u201c [\u00a7 4a Abs.1 BDSG]\n{{EndGrayBox}}\n{{BeginGrayBox|Wirksamkeit}}\n\u201eDie Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht.\u201c [\u00a7 4a Abs.1 BDSG]\n{{EndGrayBox}}\n{{BeginGrayBox|Inhalte}}\nUm eine freie Entscheidung zu treffen, muss sich der Betroffene ihrer Tragweite bewusst sein. Er muss genau wissen, worin er einwilligt. Dies setzt eine informierte Einwilligung voraus. [BDSG_Kmt 2005, \u00a7 4a Rdnr. 10] Wird dies missachtet, ist die Einwilligung nichtig und die auf ihr beruhende Datenverarbeitung unzul\u00e4ssig. [\u00a7 125 BGB]\n\nDer Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ist innerhalb der Einwilligungserkl\u00e4rung anzugeben. [\u00a7 4a Abs.1 BDSG] Dies beinhaltet auch die Benennung von Empf\u00e4ngern die f\u00fcr eine \u00dcbermittlung in Betracht kommen. Dar\u00fcber hinaus ist der Betroffene \u00fcber die Folgen einer Verweigerung zu informieren, sofern er nach objektiver Sicht die Sachlage nicht erkennen kann. [BDSG_Kmt, \u00a7 4a Rdnr.11 + Art. 2 Buchst. H EU-DatSchRL] Der Patient \u201e\u2026ist darauf hinzuweisen, dass ihm wegen einer Verweigerung der Einwilligung keine Nachteile entstehen.\u201c [\u00a7 36 Abs. 2 LKHG Rh-Pf]\n\nWerden besondere Arten personenbezogener Daten nach \u00a7 3 Abs. 9 BDSG erhoben, verarbeitet oder genutzt, muss innerhalb der Einwilligung ein ausdr\u00fccklich Bezug auf diese Daten bestehen.\u201c [\u00a7 4a Abs.3 BDSG] Dies wird bei patientenbezogenen Daten fast immer der Fall sein.\n\nDer Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er jederzeit das Recht zum Widerruf seiner Einwilligung besitzt.\n{{EndGrayBox}}\n\n\n= Einwilligung vs. Autorisierung =\nEine nicht f\u00fcr alle Aktentypen gleich zu beantwortende Fragestellung ist, ob eine vom B\u00fcrger gegebene Einwilligung in die Nutzung einer Akte als Vorab-Autorisierung verstanden werden kann oder ob zus\u00e4tzliche Autorisierungen der Einzelzugriffe auf die Akte erforderlich sind. Die nachfolgenden Abs\u00e4tze geben einschl\u00e4gige Stellungnahmen verschiedener Landesdatensch\u00fctzer zu dieser Frage wieder.\n\n{{BeginGrayBox|Elektronische Fallakten}}\nDurch die Bindung an einen Behandlungsfall ist bei der elektronischen Fallakte eine enge Zweckbindung gegeben. Aus dieser heraus erfolgt mit der Einwilligung die Autorisierung der berechtigten Leistungserbringer: \u201eIn die gemeinsame Fallakte werden nur f\u00fcr die aktuelle Behandlung erforderliche Informationen eingestellt. Mit seiner Einwilligung autorisiert der Patient den von ihm bestimmten Leistungserbringer, zur Durchf\u00fchrung der Behandlung auf den gesamten Inhalt der gemeinsamen Fallakte zuzugreifen. Er hat nicht das Recht, den Zugriff auf einzelne Dokumente auszuschlie\u00dfen. Der Patient hat jedoch das Recht, seine Einwilligung zu widerrufen.\u201c (aus der Stellungnahme des Arbeitskreises der Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur EFA-Version 1.2).\n{{EndGrayBox}}\n{{BeginGrayBox|Pers\u00f6nliche Patienten- und Gesundheitsakten}}\nEbenfalls recht eindeutig ist die Sichtweise des Datenschutzes auf pers\u00f6nliche Patienten- und Gesundheitsakten, in denen der B\u00fcrger die alleinige Verantwortung und vollst\u00e4ndige Kontrolle hat und alle Interaktionen mit der Akte auf explizite Veranlassung des B\u00fcrgers erfolgen. Die Bereitstellung von Daten f\u00fcr eine solche Akte erfolgt \u00fcber das Auskunftsrecht des Betroffenen. Der B\u00fcrger ist f\u00fcr die Daten selbst verantwortlich, wodurch der einstellende Arzt nicht der Schweigepflicht unterliegt: \u201eDa die Patientinnen bzw. Patienten [...] ausschlie\u00dflich selbst \u00fcber die Verwendung und Preisgabe ihrer personenbezogenen Daten bestimmen, ist ihr Informationelles Selbstbestimmungsrecht unter der Voraussetzung gew\u00e4hrleistet, dass sie im System \u00fcber Mechanismen verf\u00fcgen, Einsichtnahmen differenziert zu erm\u00f6glichen. Im datenschutzrechtlichen Sinne findet keine Datenverarbeitung durch Dritte statt, sondern nur durch die Patientinnen und Patienten selbst.\u201c (aus [AK EPA-EFA 2011]). Die Umsetzung dieser Anforderung kann \u00fcber die Vergabe von Berechtigungen erfolgen, die ad hoc oder vorab vom B\u00fcrger an Leistungserbringer gegeben werden.\n{{EndGrayBox}}\n{{BeginGrayBox|Einrichtungs\u00fcbergreifende, vertikale Akten}}\nEinrichtungs\u00fcbergreifende, vertikale Akten stellen \u201eeine Art Vorratsdatenspeicherung f\u00fcr in der Regel noch nicht eingetretene Behandlungsf\u00e4lle dar\u201c (aus der Stellungnahme der LDI zur EFA). Anlage und Nutzung erfordern eine informierte, schriftliche Einwilligung; die Schweigepflichts\u00acentbindung ist konkludent zur Einwilligung. Aufgrund der fehlenden Zweckbindung stellt jeder Zugriff einen eigenst\u00e4ndigen \u00dcbermittlungsvorgang dar, der explizit durch den B\u00fcrger autorisiert werden muss. Hierdurch wird sichergestellt \u201edass nur Informationen autorisiert in die eEPA eingestellt werden und ebenso nur ausgelesen werden k\u00f6nnen und zwar von solchen \u00c4rztinnen und \u00c4rzten, die durch die Patientinnen bzw. Patienten in einer konkreten Behandlungssituation autorisiert wurden. Die Einwilligung in eine asynchrone Daten\u00fcbermittlung wird dadurch ebenfalls asynchron, zweistufig abgebildet\u201c (siehe Beitrag des LDI NRW in [AK EPA-EFA 2011]). Dieses spiegelt sich z. B. auch im epSOS-Netzwerk wider, wo neben der grundlegenden Einwilligung zur Nutzung von epSOS auch jeder Zugriff vom Patienten gegen\u00fcber dem zugreifenden Arzt autorisiert werden muss. Im Fall der \u00f6sterreichischen ELGA wird die Anforderung der Autorisierung einzelner Daten\u00fcbermittlungen per ELGA-Gesetz ausgesetzt; stattdessen wird dem B\u00fcrger die M\u00f6glichkeit zur Definition individueller Zugriffsberechtigungen gegeben (siehe \u00a7 20(3) in [ELGA-Gesetz]). \n{{EndGrayBox}}\n\n= Datenverarbeitung und Organisationshoheit =\nBei Krankenh\u00e4usern als Nutzern von Akten bzw. Gesundheitsdatendiensten ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Patient (auch bei vertrags\u00e4rztlichen Wahlleistungen) keinen gesetzlichen Anspruch auf Behandlung durch einen konkreten Krankenhausarzt hat; vielmehr richtet sich der Anspruch des Patienten auf den aktuell \u201ezust\u00e4ndigen\u201c bzw. diensthabenden Arzt, dessen Bestimmung in der Personal- und Organisationshoheit des Krankenhaustr\u00e4gers liegt.\n\nDiesen gesetzlichen Vorgaben folgt auch die Gestaltung der Behandlungsvertr\u00e4ge und Wahlleistungsvereinbarungen, die eine vertragliche Bindung ausschlie\u00dflich zwischen Patient und Krankenhaustr\u00e4ger vorsehen. Sowohl das Krankenhausentgeltgesetz als auch die Bundespflegesatzverordnung gehen bei der Definition von Krankenhausleistungen von institutionell erbrachten Leistungen aus. Analog ist im Fall der erforderlichen Teilhabe eines Krankenhauses an einer aktengest\u00fctzten Datenkommunikation oder einem Gesundheitsdatendienst in der entsprechenden Einwilligungs\u00acerkl\u00e4rung immer die Institution zu benennen. Auch f\u00fcr medizinische Versorgungszentren und Gemeinschaftspraxen, die gegen\u00fcber dem Patienten als organisatorische und wirtschaftliche Einheit auftreten, sollte bei einer Einwilligungserkl\u00e4rung immer die Einrichtung als zur Datenverarbeitung berechtigt benannt werden.\n\nIn jedem Fall muss jedoch \u00fcber die Einwilligung hinaus durch die zum Zugang berechtigten Personen/Einrichtungen sichergestellt werden k\u00f6nnen, dass jede \u00fcber die elektronische Akte bzw. den Gesundheitsdatendienst ausgel\u00f6ste Datenverarbeitung zur Versorgung des Patienten erforderlich ist [\u201eErforderlichkeitsvorbehalt\u201c gem. \u00a7 291a Abs. 4 SGB V; Bales et al. 2007 \u00a7 291a Rn. 66]. Hierbei sind auch Zugriffe durch berufsm\u00e4\u00dfig t\u00e4tige Gehilfen zul\u00e4ssig, wenn diese \u201eim Rahmen der von ihnen zul\u00e4ssigerweise zu erledigenden T\u00e4tigkeiten erforderlich\" [\u00a7 291a Abs. 4 Nr. 1d/2d SGB V] sind und unter Aufsicht des zum Zugang berechtigten Heilberuflers erfolgen.\n\n= Referenzen =\n\n;[AK EPA/EFA 2011] :Arbeitskreis EPA/EFA im Rahmen von eGesundheit NRW: Elektronische Akten im Gesundheitswesen. 2011.\n;[Bales et al. 2007] :Bales, Stefan; Dierks Christian; Holland, Jana; M\u00fcller, J\u00fcrgen H.: Die elektronische Gesundheitskarte - Rechtskommentar, Standpunkte und Erl\u00e4uterungen f\u00fcr die Praxis. C. F. M\u00fcller. 1. Auflage. 2007.\n;[BDSG] : Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) ge\u00e4ndert worden ist. Abgerufen unter http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/\n;[BDSG_Kmt 2005] :Gola, Peter; Schomerus, Rudolf: Bundesdatenschutzgesetz Kommentar. Beck C.H. 8. Auflage. 2005.\n;[D\u00c4 2005] :Parzeller, Markus; Wenk, Maren; Rothschild, Markus A.: Die \u00e4rztliche Schweigepflicht. In: Deutsches \u00c4rzteblatt 5, 2005, S. 289-297.\n;[DS 2002] :Bultmann, Marion; Wellbrock, Rita; et al.: Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L\u00e4nder \u2013 Datenschutz und Telemedizin - Anforderungen an Medizinnetze. Abgerufen unter: http://www.datenschutz.rlp.de/downloads/oh/dsb_oh_telemedizin.pdf, Abrufdatum: 09.09.2012.\n;[DP 2012] :Keck, Hermann: Die Entbindung von der Schweigepflicht \u2013 So geht\u2019s. In: Datenschutz PRAXIS. Ausgabe 07/12. Abgerufen unter: http://www.keck-dsb.de/2012-07-Schweigepflichtentbindung.pdf, Abrufdatum: 26.09.2012\n;[ELGA] :Elektronische Gesundheitsakte ELGA (\u00d6sterreich). Homepage: http://www.elga.gv.at/index.php?id=2\n;[ePA-291a] :Elektronische Patientenakte gem\u00e4\u00df \u00a7 291a SGB V. Homepage: https://www.epa291a.de\n;[epSOS] :European Patients Smart Open Services. Homepage: http://www.epSOS.eu\n;[GTelG 2011] :Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsma\u00dfnahmen bei der Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten (Gesundheitstelematikgesetz 2011 \u2013 GTelG 2011). \n;[GMDS 1999] :GMDS-Arbeitsgruppe \u201eDatenschutz in Gesundheitsinformationssystemen\u201c: Zugriff auf Patientendaten im Krankenhaus. Abgerufen unter: http://www.imsd.uni-mainz.de/AGDatenschutz/Empfehlungen/Zugriff.html, Abrufdatum:09.09.2012.\n;[Hermler 2000] :Hermeler, Angelika: Rechtliche Rahmenbedingungen der Telemedizin. Beck C. H., 1. Auflage vom 02.08.2000\n;[LDI OH-ADV] :Landesdatenschutz Bayern: Orientierungshilfe Auftragsdatenverarbeitung. Abgerufen unter: http://www.datenschutz-bayern.de/technik/orient/oh_auftragsdatenverarbeitung.html, Abrufdatum: 04.10.2012\n;[StGB_Kmt 2006] :Sch\u00f6nke, Adolf; Schr\u00f6der Horst: Strafgesetzbuch Kommentar. Beck C. H. 27. Auflage. 2006.\n;[TMF 2006] :Telematikplattform f\u00fcr medizinische Datennetze (TMF): Checkliste und Leitfaden zur Patienteneinwilligung. 2006.\n;[ULD 2002] :Unabh\u00e4ngiges Datenschutzzentrum Schleswig-Holstein: Patientendaten-verarbeitung im Auftrag. Abgerufen unter: https://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/gesund/patdvia.htm, Abrufdatum: 26.09.2012"
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